21.11.2025

Privatanschriften müssen privat sein! – Melderegisterauskunft einschränken

In vielen Bereichen sind heute hohe Datenschutzstandards zum grundsätzlichen Schutz der Privatsphäre, im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, aber vor allem auch zum Schutz vor dem Missbrauch personenbezogener Daten, festgelegt und müssen angewendet werden. Missachtungen und Verstöße werden zu Recht mit sensiblen Bußgeldern und Strafen belegt. Umso problematischer ist es, dass weiterhin im Grundsatz jeder die Meldedaten anderer Privatpersonen bei den Behörden anfragen und gegen Zahlung einer geringfügigen Gebühr ausgehändigt bekommen kann. Die Verfahren und die gelebte Praxis setzen dabei nahezu keine Maßnahmen ein, um die Betroffenen vor missbräuchlichen Anfragen zu schützen oder generell zu informieren. In Folge, gerade auch der automatisierten, Abfrage von Privatanschriften setzt der Staat die Menschen einem enormen Sicherheitsrisiko aus. Die bestehenden Mechanismen Einzelpersonen in begründeten Ausnahmen geringfügig zu schützen, reichen nicht aus.

Als Junge Liberale sind wir fundamentale Verfechter der informationellen Selbstbestimmung und des individuellen Datenschutzes. Wir erkennen kein Recht darauf, dass Privatpersonen oder Körperschaften unbegründet, und teils automatisiert, die Anschriften von privaten Haushalten abfragen und faktisch zu beliebigen Zwecken nutzen können. Deswegen fordern wird insbesondere:

  • Eine scharfe Reform der Melderegisterauskunft (insb. §44 und §45 BMG) , sodass Informationen zu Meldedaten nur noch ausschließlich für erhebliche und zwingende Gründe (bspw. zur Vollstreckung eines anerkannten Schuldtitels) erteilt werden dürfen. Anfragen zu kommerziellen oder anderen nicht zwingenden Gründen müssen konsequent abgelehnt werden.
  • Die jeweiligen Betroffenen sind darüber in Kenntnis zu setzen, wann und wer, bestimmte Meldedaten angefragt hat, sofern keine sicherheitsrelevanten Gründe (wie bspw. verdeckte Ermittlungen) dagegen sprechen. Dies muss unabhängig davon gelten, ob der Anfrage stattgegeben worden ist oder nicht. Die Mehrkosten hierfür müssen durch die Gebühren der Anfragesteller getragen werden.
  • Auch Behörden und anderen staatlichen Organisationen sind entsprechende Auskünfte nur unter Begründung der Notwendigkeit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu erteilen. Entsprechende Anfragen sind ebenfalls streng zu erfassen, damit Betroffene die Anfragen, sofern notwendig, verlässlich anfechten können. Staatliche oder staatsnahe Organisationen, die keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen, sind faktisch wie beliebige private Organisationen zu behandeln.
  • Außerdem müssen für die Abfrage von nicht-personifizierten Datensammlungen und Metadaten ebenfalls verschärfte Regeln festgelegt werden, die Missbrauch effektiv verhindern. Insbesondere zu Werbezwecken beliebiger Art dürfen Privatadressen, auch anonymisiert, nicht herausgegeben werden.
  • Die Informations- und Offenlegungspflichten für Parteispenden nach §25 PartG müssen ebenfalls entsprechend angepasst werden. Während es begründet ist, dass Großspenden dokumentiert und gemeldet werden, ist es nicht mehr zeitgemäß, dass die Privatadressen natürlicher Personen veröffentlich werden. In diesen Fällen muss es genügen, dass der Name veröffentlich und die Adressen bei der zuständigen Stelle gemeldet und dokumentiert ist.

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