04.06.2026

Opferschutz stärken und Kinder schützen – Retraumatisierung durchantiquiertes Familienrecht verhindern

Häusliche Gewalt endet für viele Betroffene – insbesondere Frauen – nicht mit der Trennung, sondern geht zeitlich darüber hinaus. Gerade Sorge- und Umgangsverfahren können zu einem Einfallstor für fortgesetzte Kontrolle, Einschüchterung und Retraumatisierung werden. Das gilt besonders dann, wenn Gewalt als bloßer „Paarkonflikt“ eingeordnet wird und ihre Auswirkungen auf Kinder sowie den gewaltbetroffenen Elternteil nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Kinder sind auch dann betroffen, wenn sich Gewalt nicht unmittelbar gegen sie richtet, sondern sie Gewalt gegen einen Elternteil (oder eine andere Bezugsperson) miterleben. Wer Gewalt im familiären Umfeld erfährt oder beobachtet, braucht Schutz, Stabilität und Verfahren, die Gefährdungen ernst nehmen. Familiengerichtliche Entscheidungen dürfen nicht dazu führen, dass Betroffene erneut gefährdet oder unter Druck gesetzt werden.

Häusliche Gewalt muss im Sorge- und Umgangsrecht klarer, verbindlicher und praxisnäher berücksichtigt werden. Der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Bezugspersonen darf nicht hinter schematischen Annahmen über Umgang, Vermittlung oder Einvernehmen zurückstehen. Liberale Familienpolitik stellt das Kindeswohl, individuelle Sicherheit und selbstbestimmtes Leben in den Mittelpunkt. Der Reformdiskurs, der durch das zu dieser Zeit FDP-geführte Bundesministerium der Justiz angestoßen wurde, muss von der Bundesregierung nun konsequent umgesetzt werden.

Die Jungen Liberalen fordern:

  • häusliche Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht ausdrücklich und verbindlich zu berücksichtigen. Familiengerichte müssen verpflichtet werden, Gewaltstrukturen, Machtverhältnisse, Einschüchterung, Kontrolle und die Folgen für Kinder bei Sorgeund Umgangsentscheidungen umfassend einzubeziehen. Hinweise auf häusliche Gewalt sind konsequent nachzuverfolgen.
  • dass Gerichte bei konkreten Hinweisen auf häusliche Gewalt nicht auf einvernehmliche Lösungen, Mediation oder vergleichbare Vermittlungsverfahren hinwirken, wenn dadurch Betroffene gefährdet, unter Druck gesetzt oder retraumatisiert werden können. Einvernehmen darf nicht erzwungen werden, wenn zwischen den Beteiligten kein sicheres und gleichberechtigtes Verhandeln möglich ist.
  • dass der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen Vorrang vor
    schematischen Umgangsannahmen erhält. Umgang darf nicht als Selbstzweck
    behandelt werden. Bestehen Anhaltspunkte für häusliche Gewalt, müssen Gerichte
    den Schutzbedarf konsequent prüfen und Umgang beschränken, begleiten, aussetzen
    oder ausschließen können, wenn dies zum Schutz des Kindes oder des
    gewaltbetroffenen Elternteils erforderlich ist.
  • den Aufenthaltsort gewaltbetroffener Elternteile und ihrer Kinder in gerichtlichen und behördlichen Verfahren wirksam zu schützen. Die Inanspruchnahme von Familiengerichten, Jugendämtern oder Beratungsstellen darf nicht dazu führen, dass Täter über Akten, Ladungen, Zuständigkeitsfragen oder Verfahrensabläufe Kenntnis vom Schutzort erhalten. Wir fordern eine freie Wahl des Gerichtstandes für die Opfer von häuslicher Gewalt.
  • verbindliche Fortbildungs- und Sensibilisierungsangebote zu häuslicher Gewalt, Trauma, Täterstrategien und Kindeswohlgefährdung für alle Stellen, die an Sorgeund Umgangsverfahren beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere Familienrichter, Staatsanwälte, Jugendämter und Verfahrensbeistände. Wer über Schutz, Umgang und Sorge entscheidet oder daran mitwirkt, muss Gewaltstrukturen sicher erkennen
    und angemessen bewerten können.
  • Dass Familiengerichte Gewalttäter auch in Kinderschutzverfahren zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen verpflichten können. Gleichwohl der Kindesschutz Priorität hat, muss auch Resozialisierung bei Gewaltstraftaten möglich sein.
  • Dass das Sexualstrafrecht als verpflichtender Bestandteil in das rechtswissenschaftliche Studium und die juristischen Staatsprüfungen aufgenommen wird.

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