30.07.2024

Kommerzielle Leihmutterschaft verantwortlich ermöglichen

Die Jungen Liberalen sprechen sich grundsätzlich dafür aus, kommerzielle Leihmutterschaft zu ermöglichen. Paaren, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, kann damit ein Kinderwunsch erfüllt werden und Frauen, die dies ermöglichen wollen, können dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Es ist jedoch ganz klar, dass dafür äußerst strenge Rahmenbedingungen gelten müssen, die gleichzeitig die Rechte der Leihmutter und die Rechte der genetischen Eltern wahren.

Folgende Rahmenbedingungen müssen im Rahmen kommerzieller Leihmutterschaft zusätzlich zu bereits bestehenden Forderungen gelten:

  1.  Leihmütter müssen zur Zeit der künstlichen Befruchtung deutsche oder EU-Staatsbürgerinnen sein.
  1.  Die Leihmutter und die Wunscheltern müssen vor der Schwangerschaft eine Elternschaftsvereinbarung schließen und beurkunden lassen.
  2.  Ein in Deutschland zugelassener Gynäkologe oder eine zugelassene Gynäkologin,  muss nach einer gesundheitlichen Untersuchung feststellen, dass eine Schwangerschaft für die Leihmutter gesundheitlich unbedenklich ist. Ebenfalls muss ein psychologisches Gutachten von in Deutschland ansässigen Fachpersonal durchgeführt werden. Zudem muss ärztlich festgestellt werden, dass die Wunscheltern selbst nicht in der Lage sind, auf natürlichem Wege Kinder
     zu zeugen.
  3.  Eine neu einzurichtende Ethikkommission angesiedelt bei der Landesärztekammer nach Vorbild der PDI-Ethikkommission muss jeden entsprechenden Antrag auf kommerzielle Leihmutterschaft prüfen und genehmigen.
  4.  Ein Schwangerschaftsabbruch unterliegt dem alleinigen Ermessen der Leihmutter. Sofern dieser nicht aus einer medizinischen Notwendigkeit geschieht, ist die Aufwandsentschädigung anteilig zurückzuzahlen.
  5.  Leihmütter sollen während und unmittelbar nach der Schwangerschaft ein regelmäßiges verpflichtendes Beratungsangebot durch eine psychologische Fachkraft wahrnehmen, auch hierfür sollen die Wunscheltern aufkommen.
  6.  Agenturen, welche Leihmütter vermitteln, sollen nur mit einer entsprechenden staatlichen Lizenz operieren dürfen, die ausschließlich nach Empfehlung oben genannter Ethikkommission erteilt werden kann und jederzeit nach Empfehlung eben jener wieder entzogen werden kann. Für regelmäßige behördliche Überprüfung der Agenturen ist zu sorgen. Auch dürfen genannte Agenturen ausschließlich ohne Gewinnabsicht operieren.
  7.  Für die, der Leihmutter gezahlten, Aufwandsentschädigungen muss es sowohl Ober- als auch auch Untergrenzen geben, die von der oben genannten Ethikkommission festgelegt und regelmäßig angepasst werden.

Die vormals genannten Kriterien bilden auch weiterhin nur einen Bruchteil der zu definierenden Kriterien, die im Zuge eines neuen Gesetzes zu definieren sind.

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