22.07.2025

Die dicken Tränen der Väterrechtler – Für eine echte Reform des Unterhalts- und Umgangsrecht

Das Wechselmodell sieht vor, dass das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt und betreut wird. Dies scheint auf den ersten Blick eine faire Regelung, da beide Elternteile gleichermaßen in die Erziehung eingebunden sind. Allerdings zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass dieses Modell in vielen Fällen mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn folgende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt werden:

  1. Gesellschaftliche und ökonomische Rahmenbedingungen: Viele Familien haben nicht die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen, um ein Wechselmodell erfolgreich umzusetzen. Häufige Wechsel des Lebensmittelpunkts belasten Kinder, vorwiegend wenn die Eltern in unterschiedlichen Städten oder Regionen leben. Zudem sind viele Elternteile durch ihre beruflichen Verpflichtungen nicht in der Lage, eine gleichmäßige Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Dies führt dazu, dass die Verantwortung oft nur formal geteilt wird, während ein Elternteil die Hauptlast trägt.
  2. Fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls: Das Wohl des Kindes sollte stets im Vordergrund stehen, jedoch führt das Wechselmodell in der Praxis häufig dazu, dass die Bedürfnisse des Kindes hinter den Interessen der Eltern zurückstehen. Kinder benötigen insbesondere nach einer Trennung Stabilität und Kontinuität. Ein ständiger Wechsel zwischen zwei Haushalten kann für viele Kinder emotional belastend sein und zu Unsicherheiten führen. Außerdem ist das Wechselmodell eine Zumutung für Beziehungen, in denen Gewalt erlebt wurde.

Ein flexibles und individuelles Modell

Anstatt dieses Modell als Standardlösung zu forcieren oder als Regelfall zu betrachten, sollte ein flexibles, individuelles Modell entwickelt werden, das die spezifischen Umstände jeder Familie und jedes Kindes berücksichtigt. Es sollte stets eine einzelfallbezogene Lösung angestrebt werden, die auf die Bedürfnisse des Kindes und die realen Möglichkeiten der Eltern eingeht. Dabei könnten folgende Leitlinien entwickelt werden:

  1. Berücksichtigung der kindlichen Bedürfnisse: Jede Entscheidung über das Umgangsrecht sollte auf der Grundlage einer professionellen Beurteilung der kindlichen Bedürfnisse getroffen werden, unter Einbeziehung von Psycholog:innen und Sozialarbeiter:innen, um das beste Umfeld für das Kind zu gewährleisten.  Dazu zählt allerdings auch, dass diese Expert:innen sowie Richter:innen entsprechende Schulungen erhalten. Das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS), auch Eltern-Kind-Entfremdung genannt, darf kein Teil mehr davon sein. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (BvR 1076/23). In Fällen häuslicher Gewalt soll der Kontakt zu gewalttätigen Elternteilen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können.
  2. Flexible Regelungen: Der Betreuungsanteil der Eltern sollte nicht starr an einem 50/50-Prinzip orientiert sein, sondern flexibel an die jeweilige Lebenssituation der Eltern sowie das Alter und die Bedürfnisse des Kindes angepasst werden. Diese Regelung sollte auch Raum für Veränderungen lassen, falls sich die Situation eines Elternteils, etwa durch Arbeitszeiten oder einen Umzug, ändert.
  3. Förderung der elterlichen Kommunikation und Mediation: In vielen Fällen führt eine schlechte Kommunikation zwischen den Eltern zu Konflikten, die das Kind belasten. Es sollten daher verstärkt Angebote zur Mediation und Beratung bereitgestellt werden, um die elterliche Zusammenarbeit im Interesse des Kindeswohls zu verbessern. Auch hier gilt eine individuelle Gestaltung, je nach Situation.

Reform des Unterhaltsrechts

Um ein individuelles und flexibles Modell zu ermöglichen, bedarf es jedoch einer Reform des Unterhaltsrechtes, um verschiedenen familiären Modellen, wie gleichberechtigten Elternschaften, besser gerecht zu werden. Hierzu gehört eine klare Regelung, wie finanzielle Verpflichtungen zwischen den Elternteilen fair verteilt werden, auch wenn beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen betreuen. Dies darf jedoch nicht ausschließlich an Übernachtungen festgemacht werden, sondern vielmehr die tatsächliche Betreuung und Fürsorge für das Kind umfassend bewerten. Es sollten die Alltagsbetreuung, der emotionale und praktische Aufwand sowie die Zeit, die ein Elternteil für Hausaufgaben, Arztbesuche, Freizeitaktivitäten oder andere wichtige Bedürfnisse des Kindes aufbringt, in die Bewertung einfließen. Dies erfolgt durch eine elterliche Erklärung, wie es der wissenschaftliche Beirat für Familienfrage vorschlägt. Insbesondere muss die auch Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Dies würde dazu führen, dass nicht nur die nominellen Zeiten, in denen das Kind physisch anwesend ist, gewichtet werden, sondern auch die qualitativ wichtigen Betreuungsaufgaben. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Betreuungsaufwand realistisch auf beide Elternteile verteilt und die finanzielle Verantwortung fair berechnet wird. Dieses flexible Modell ermöglicht eine passgenaue und gerechtere Lösung für jede Familie, indem die tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes und die Ressourcen der Eltern berücksichtigt werden. So wird vermieden, dass sich die Betreuung in rein formalen Kriterien erschöpft, die das Wohl des Kindes nur unzureichend abbilden.

Ein weiteres großes Problem im derzeitigen Unterhaltsrecht besteht darin, dass 50 % der unterhaltsberechtigten Kinder keinen Unterhalt erhalten. Dieses Defizit ist eine erhebliche Bedrohung für das Wohl der Kinder und deren wirtschaftliche Sicherheit. Es gibt viele Gründe für diesen Zustand, darunter mangelnde Zahlungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Elternteile oder die ineffektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. 

Um dieses Problem zu lösen, schlagen wir folgende Maßnahmen vor:

  1. Stärkung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Es muss sichergestellt werden, dass die Unterhaltsansprüche konsequenter durchgesetzt werden. Dazu könnte ein verbessertes System eingeführt werden, das z. B. die rechtzeitige Weitergabe von Informationen über Einkommensverhältnisse und Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Elternteils sicherstellt. Dabei müssen auch verstärkt Vermögenswerte berücksichtigt werden.Der Unterhaltsvorschuss soll darüber hinaus automatisch durch das Jugendamt beantragt werden, sobald feststeht, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ohne dass die betreuende Person selbst tätig werden muss. Zusätzlich soll eine mit ausreichendem Personal ausgestattete Landesstelle geschaffen werden, die für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zuständig ist, analog zum bayerischen Modell. Damit wird eine spezialisierte, entlastende und effizientere Vollstreckung gewährleistet.
  2. Unterhalt sichern: Ausbleibende Unterhaltszahlungen stellen einen erheblichen Chancennachteil für das Kind oder den volljährigen Unterhaltsberechtigten und eine finanziell u.U. unzumutbare Situation für das betreuende Elternteil dar. Um sicherzustellen, dass Betroffene nicht benachteiligt werden, muss die Zahlung des Unterhalts staatlicherseits gesichert werden. Dieser staatliche Unterhalt soll genau so lange und in derselben Höhe erfolgen, wie vom zahlungspflichtigen Elternteil. Von diesem ist der Unterhalt vollständig einzuholen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Unterhalt soll auf mindestens fünf Jahre verlängert werden. Ebenso soll der Zeitraum, für den rückwirkend Unterhalt geltend gemacht werden kann, von einem Monat auf drei Jahre ausgedehnt werden, um Abhängigkeitsverhältnissen entgegenzuwirken.
  3. Vereinfachung der Antragsverfahren: Die Beantragung von Unterhalt sollte durch digitale Prozesse und automatische Berechnungssysteme vereinfacht werden. Dies würde insbesondere Alleinerziehenden den Zugang zu notwendigen finanziellen Mitteln erleichtern. Zudem sollen Unterhaltsberechtigte einfacher Unterhaltstitel beantragen können um unnötige juristische Belastungen zu minimieren und die Ansprüche schneller geltend machen zu können.
  4. Berechung: Nach einer einmaligen Anpassung der Düsseldorfer Tabelle, die z.B. Ausbildungsgebühren nicht ausreichend abdeckt, soll in allen Stufen jährlich ein automatischer Inflationsausgleich erfolgen.
  5. Das Kindergeld soll zukünftig in voller Höhe an Alleinerziehende ausgezahlt werden,
    die Unterhaltsvorschuss erhalten, und nicht mehr mit dem Unterhaltsvorschuss
    verrechnet werden.

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