Satzung


In unserer Satzung sind die wichtigsten inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze der Jungen Liberalen festgehalten. Sie ist die Grundlage für unsere politische Arbeit, indem sie unsere Ziele sowie den Aufbau unseres Verbandes definiert. Sie wurde im Jahr 1990 auf unserem 1. gesamtdeutschen Bundeskongress in Berlin beschlossen und später zahlreiche Male von anderen Bundeskongressen geändert.

PRÄAMBEL
§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2 GRUNDSÄTZE
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 3A ORDNUNGSMAßNAHMEN
§ 3B AUSSCHLUSS WEGEN SÄUMIGER BEITRÄGE
§ 4 GLIEDERUNG
§ 5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
§ 6 ORGANE
§ 7 BUNDESKONGRESS
§ 7A DIGITALER BUNDESKONGRESS
§ 8 ERWEITERTER BUNDESVORSTAND
§ 9 BUNDESVORSTAND
§ 9A SPITZENKANDIDATEN
§ 10 BUNDESARBEITSKREISE
§ 11 OMBUDSPERSON
§ 12 FINANZEN
§ 13 FINANZPRÜFER UND FINANZPRÜFUNG
§ 13A REVISIONSRECHT
§ 14 SCHIEDSGERICHT
§ 15 SATZUNGSREGELUNGEN
§ 16 AUFLÖSUNG
§ 17 INKRAFTTRETEN

PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen in der Bundesrepublik Deutschland und die Jungliberale Aktion in der Deutschen Demokratischen Republik

  • in Überwindung der deutschen Teilung,
  • in dem Wunsch, liberale gesonnene Jugendliche zusammenzubringen
  • in der Absicht, die Idee des Liberalismus weiterzuverbreiten
  • in dem Bestreben, ihre Ideen dadurch mehr Gewicht zu geben,

sind übereingekommen, ihre Verbände zu einem gesamtdeutschen liberalen Jugendverband zu vereinen und geben sich dazu die folgende Satzung.


§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

(1) NAME. Der Verein führt den Namen Junge Liberale.

(2) SITZ. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) EINTRAGUNG. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) GESCHÄFTSJAHR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) DEFINITION DES AMTES. Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind kraft Wahl und kraft  Kooptation erlangte Funktionen sowie solche, die in dieser Satzung, den Geschäftsordnungen der Bundesorgane oder in den Satzungen und Geschäftsordnungen von Organen der Untergliederungen genannt werden, sowie die Ausübung von Leitungsfunktionen in Bundesarbeitskreisen sowie die Mitgliedschaft in von Organen des Bundesverbandes eingesetzten Gremien.


§ 2 GRUNDSÄTZE

(1) STELLUNG. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP .

(2) ZIELE. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

(3) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT. Die Jungen Liberalen arbeiten eng mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen Staaten zusammen. Die Jungen Liberalen wirken auch in internationalen Dachverbänden, um eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen und eine friedfertige Weltgemeinschaft zu erreichen.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) VORAUSSETZUNGEN. Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(2) ERWERB. Die Aufnahme von Personen, die zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag stellen oder nach einem Austritt erneut die Aufnahme beantragen, erfolgt bei dem zuständigen Landesverband nach dem in der Landessatzung vorgesehenen Verfahren. Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

(2a) BUNDESUNMITTELBARE MITGLIEDSCHAFT. Über Aufnahmeanträge von Personen, die über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen und nicht Mitglied in einem Landesverband werden wollen, entscheidet der Bundesvorstand. Aus der Aufnahme entstehen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Die Beitragshöhe setzt der Bundesvorstand in seiner Finanzrichtlinie fest.

(3) MITGLIEDSCHAFT IN DER FDP. Ab dem 16. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft in der FDP Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bundesvorstand. Die Landesverbände sind berechtigt, für die Delegierten, die Landesvorstände und die Vorstände ihrer (der) Untergliederungen das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr nicht an die Mitgliedschaft in der FDP zu binden.

(4) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand oder gegenüber der Bundesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(5) MITGLIEDERVERWALTUNGSSYSTEM. Der Bundesverband stellt unter Beachtung des Datenschutzrechtes ein zentrales elektronisches Mitgliederverwaltungssystem, das von den Landesverbänden zu pflegen ist, zur Verfügung. Dem Bundesverband wird in Ergänzung zur Mitgliedshoheit der Landesverbände das Recht zur Pflege und Nutzung bestehender Mitgliedsdaten eingeräumt. Soweit der Bundesverband der Jungen Liberalen Mitgliedsdaten zum Zwecke der Delegierten- oder Beitragsberechnung oder anderen Zwecken benötigt, sind einzig die Daten des zentralen elektronischen Mitgliederverwaltungssystems maßgeblich.


§ 3A ORDNUNGSMAßNAHMEN

(1) BEFUGNIS. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des Verbandes und fügt dadurch dem Verband oder seinen Mitgliedern Schaden zu, können die zuständigen Organe des Verbandes gegen das Mitglied eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Verbandes liegt auch vor, wenn das Mitglied sich gegenüber anderen Mitgliedern und Interessenten unangemessen verhält. Ordnungsmaßnahmen können auch verhängt werden, wenn eine ein Amt bekleidende Person es unternimmt, Verstöße nach Satz 1 und 2 zu verdecken.

(2) MAßNAHMEN. Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbands, die nicht Bundeskongress oder dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen sind,
  4. befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Bundeskongressen und dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen,
  5. weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
  6. Enthebung aus einem Amte oder mehreren Ämtern
  7. befristete Aberkennung der Fähigkeit ein Amt zu bekleiden, unter Einschluss der Enthebung aus zum Zeitpunkt der Entscheidung bekleideten Ämtern
  8. Ausschluss

Befristete Maßnahmen sollen sechs Monate nicht unterschreiten und dürfen drei Jahre nicht überschreiten.

(3) AHNDUNG DURCH DEN VORSTAND. Der örtlich zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand verhängt Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 mit Bezug auf die jeweils betroffene Gliederung sowie mit Bezug auf die ihm nachfolgenden Gliederungen. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum für die Gliederungsebene deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat zuständigen Schiedsgericht offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme muss unverzüglich dem Betroffenen bekanntgegeben werden. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Fristaufzuklären. Das für die Gliederungsebene deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat zuständige Schiedsgericht kann auf Antrag desjenigen, der die Maßnahme verhängt hat, die sofortige Vollziehung der Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmen.

(4)  AHNDUNG DURCH DAS BUNDESSCHIEDSGERICHT. Das Bundesschiedsgericht verhängt auf Antrag des örtlich zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1 –3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6-8 sollten nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2-5 bestandskräftig geworden ist.


§ 3b AUSSCHLUSS WEGEN SÄUMIGER BEITRÄGE

Der zuständige Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das seine fälligen Mitgliedsbeiträge im Umfang mindestens eines Jahresbeitrages nicht vollständig gezahlt hat, nachdem es dazu entweder zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt wurde oder der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im Zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugestellt werden konnten. § 3a Abs. 3 Satz 2-3 finden entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen in den Satzungen der Untergliederungen sind zulässig, wobei der Rechtsweg des Betroffenen gegen die Maßnahme nicht ausgeschlossen werden darf.


§ 4 GLIEDERUNG

(1) GLIEDERUNG. Der Bundesverband ist föderativ aufgebaut und gliedert sich nach den staatsrechtlichen Landesgrenzen in die Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die weitere Untergliederung in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände soll der Gliederung der FDP entsprechen.

(2) UMGLIEDERUNGEN. Bei einer Änderung der staatsrechtlichen Landesgrenzen oder einer Neugliederung von Bundesländern sind die betroffenen Landesverbände verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Umgliederung vorzunehmen. Wird dabei ein Landesverband erheblich verändert oder kommt es zur Auflösung bzw. Neuschaffung von Landesverbänden, sind die Organe im Zuge der Umgliederung neu zu wählen.


§ 5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Bundesvorstand und zu Vorständen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen sind geheim. Im übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung eines Bundesorganes nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Für Kongresse kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.

(2) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.


§ 6 ORGANE

(1) ORGANE. Die Organe des Bundesverbandes sind dem Rang nach 1. der Bundeskongress, 2. der erweiterte Bundesvorstand, 3. der Bundesvorstand.

(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§ 7 BUNDESKONGRESS

(1) STELLUNG. Der Bundeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bundesverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.

(2) AUFGABEN. Der Bundeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes, 2. Wahl der Finanzprüfer und ihrer Stellvertreter, 3. Entgegennahme des Finanzberichtes des Bundesvorstandes, 4. Wahl einer Ombudsperson, 5. Wahl eines Bundesschiedsgerichtes, 6. Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Bundeskongresses, der Bundesbeitragsordnung und der Bundesschiedsordnung und 7. Umgliederung oder Auflösung des Bundesverbandes. 8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse internationaler Dachverbände.

(3) ORDENTLICHER BUNDESKONGRESS. Der Bundeskongress tagt mindestens einmal jährlich. Er ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Viertels der Delegierten oder von vier Landesverbänden innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Bundeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.

(3a) AUSSERORDENTLICHER BUNDESKONGRESS. Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Drittels der Delegierten oder von sechs Landesverbänden ist ein außerordentlicher Bundeskongress innerhalb von drei Wochen einzuberufen. Außerordentliche Bundeskongresse werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform eingeladen. Die Delegierten müssen von den Landesverbänden bis 18 Tage vor dem Kongress an den Bundesverband gemeldet werden, bleibt diese aus, erfolgt die Einladung an die Delegierten zu Händen des Landesverbandes. Für die Einberufung müssen besondere Gründe vorliegen, die in der Einladung genannte werden müssen.

(4) DELEGIERTENBERECHNUNG. Der Bundeskongress setzt sich aus 200 gewählten Delegierten zusammen. Jedem Landesverband stehen drei Delegierte als Grundmandat zu. Die übrigen Mandate werden acht Wochen vor dem Bundeskongress (bei außerordentlichen Bundeskongressen gilt der Tag der Einberufung als Stichtag) unter den Landesverbänden im Verhältnis der Mitglieder nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung aufgeteilt. Hierbei obliegt dem Bundesvorstand die Pflicht zur Prüfung der Datengrundlage, insbesondere der Mitgliedschaft im Sinne von § 3. In strittigen Fällen ist das Bundesschiedsgericht zu befassen. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Landesverbände, die bis zum Kongress sämtliche fälligen Beiträge an den Bundesverband abgeführt haben. Die Stimmrechtssperrung tritt nach erfolgter Mahnung durch den Bundesverband automatisch ein. In den Landesverbänden werden Delegierte und Ersatzdelegierte für die Dauer eines Jahres nach Maßgabe der Landessatzung gewählt. Die Meldung der Delegierten an die Bundesgeschäftsstelle muss bis sechs Wochen vor dem Bundeskongress erfolgen. Bleibt diese aus werden die Einladungen abweichend von §7 Abs. 3 zu Händen des Landesverbandes versendet. Scheidet ein Delegierter während seiner Mandatszeit aus seinem Landesverband aus, fällt das Mandat an den ersten Ersatzdelegierten dieses Verbandes.

(5) DELEGIERTENRECHTE. Die Delegierten sind an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Delegierte können im Falle der Verhinderung ihre Stimme schriftlich einem Ersatzdelegierten oder bei Verhinderung aller Ersatzdelegierten einem anderen Delegierten ihres Landesverbandes übertragen. Versäumt ein Delegierter die Stimmrechtsübertragung und steht fest, dass er sein Delegiertenrecht nicht wahrnehmen wird, kann der Landesverband die Übertragung vornehmen; die Übertragung ist bei der Stimmrechtsausgabe vor dem Bundeskongress vorzulegen. Nach Eröffnung des Bundeskongresses können nicht abgeholte Stimmrechte von den jeweiligen Landesvorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Landesvorstandsmitglied abgeholt und an anwesende Delegierte und Ersatzdelegierte seines Landesverbandes verteilt werden. Während des Bundeskongresses ist eine Stimmrechtsübertragung auf dem Stimmblock und der Stimmkarte namentlich zu unterschreiben. Jeder Delegierte darf nicht mehr als zwei Stimmrechte wahrnehmen.

(6) ANTRÄGE. Antragsberechtigt sind die Delegierten, der Bundesvorstand, der
 erweiterte Bundesvorstand, die Bundesarbeitskreise, 20 Mitglieder der Jungen
 Liberalen, die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände. Anträge müssen drei Wochen,
 Satzungsänderungsanträge fünf Wochen vor dem Bundeskongress beim Bundesverband in
 Textform eingegangen sein. Bundesvorstand und erweiterter Bundesvorstand sind an die
 Antragsfrist nicht gebunden. Über Anträge, die von einem Landesverband oder von
 mindestens 20 Delegierten zu Beginn des Kongresses als dringlich betrachtet werden,
 entscheidet der Bundeskongress nach Begründung der Dringlichkeit über die Aufnahme
 zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung. Sachanträge, ausgenommen
 Grundsatzprogramme, haben eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren. Dies gilt auch
 rückwirkend für Sachanträge, die vor dem Inkrafttreten des Satzes 5 beschlossen
 wurden. Der Bundeskongress kann bei Beschluss eines Sachantrags auch eine kürzere
 Gültigkeitsdauer vorsehen.

(7) REDERECHT. Auf dem Bundeskongress redeberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen. Der Bundeskongress kann das Rederecht auf die Delegierten, die Mitglieder des Bundesvorstandes des erweiterten Bundesvorstandes, die Landesvorstände, das Schiedsgericht, die Ombudsperson, die Bundesarbeitskreisleiter, sowie einen Vertreter des Antragstellers während der Antragsberatung und die Finanzprüfer beschränken.

(8) PRÄSIDIUM. Nach Eröffnung des Bundeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Es ist innerhalb von drei Monaten vom Bundesvorstand zu genehmigen und den Landesverbänden zur Kenntnis zu bringen.

(9) ÖFFENTLICHKEIT. Die Öffentlichkeit des Bundeskongresses kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden.


§ 7A DIGITALER BUNDESKONGRESS

(1) Neben dem Bundeskongress gemäß § 7 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Bundeskongress (Digitaler Bundeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Bundeskongress nach § 7 Abs. 3.

(2) Er ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Viertels der Delegierten oder von vier Landesverbänden innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Bundeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.

(3) Für den Digitalen Bundeskongress gilt § 7 Abs. 4 bis 9 entsprechend. Aufgaben nach § 7 Abs. 2 nimmt er nicht wahr.

(4) Der Bundesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Bundeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.


§ 8 ERWEITERTER BUNDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einem Vertreter der Landesverbände, die von diesen nach Maßgabe der jeweiligen Landessatzung bestimmt werden. Wird kein Vertreter benannt, wird der Landesvorsitzende eingeladen. Zu seinen Sitzungen sind Leiter der Bundesarbeitskreise als ständige Gäste einzuladen.

(2) AUFGABEN. Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Kongressen. Er entscheidet über die vom Bundeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

(3) EINBERUFUNG. Der erweiterte Bundesvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und im übrigen auf Beschluss des Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens fünf seiner Mitglieder oder vier Landesverbänden zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Bundesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagungsordnung durch Einladung in Textform an seine Mitglieder einberufen.

(4) INNERE ORDNUNG. Die Versammlungsleitung übernimmt der Bundesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die Landesverbände und die Landesvorstände.


§ 9 BUNDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Bundesvorstand (§ 26 BGB) besteht aus: 1. dem Bundesvorsitzenden, 2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Bundesvorsitzenden und 3. dem Bundesschatzmeister, welche den geschäftsführenden Bundesvorstand bilden sowie 4. sechs gleichberechtigten weiteren Mitgliedern.

(2) WAHL. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Bundeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Bundesvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erfolgen.

(3) AUFGABEN. Der Bundesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Bundeskongresses uns des erweiterten Bundesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Bundesverbandes. Er erstattet dem Bundeskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(4) VERTRETUNG DES VERBANDES. Zur außergerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes ist der Bundesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie der Bundesschatzmeister ermächtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes ist der Bundesvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ermächtigt.

(5) VERTRETUNG GEGENÜBER DEN LANDESVERBÄNDEN. Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen mit der für Mitglieder laut Landessatzung geltenden Frist zu laden. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied ist auf den Landeskongressen rede- und antragsberechtigt. Er ist an die in der jeweiligen Landessatzung für den Landesvorstand vorgeschriebene Antragsfrist gebunden, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Verfahren gegen Landesverbände oder ihre Organe vor dem Bundesschiedsgericht oder den Landesschiedsgerichten anzustrengen.

(6) ARBEITSWEISE. Der Bundesvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf ausgeschlossen werden. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Bundesvorstand selbst.


§ 9A SPITZENKANDIDATEN

Spitzenkandidaten der Jungen Liberalen für Wahlen werden vom Bundeskongress gewählt. Hiervon kann der erweiterte Bundesvorstand oder der Bundeskongress auf Antrag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes, die zugleich mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder ausmacht, oder einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Bundeskongresses abweichen.


§ 10 BUNDESARBEITSKREISE

(1) AUFGABEN. Der Bundesvorstand richtet für die politisch-programmatische Arbeit Bundesarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Bundesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) ARBEITSWEISE. Die Bundesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Bundesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Bundeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) GESCHÄFTSORDNUNG. Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Bundesarbeitskreise regelt der Bundesvorstand.


§ 11 OMBUDSPERSON 

(1) WAHL. Die Ombudsperson wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf kein Amt mit Ausnahme des Status als Delegierter oder Ersatzdelegierter innehaben, Angestellte des Bundesverbandes sein oder Vorsitzende solcher Gremien im Bundestag, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung eines Landes sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen.

(2) AUFGABEN. Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Bundeskongresses durch den Bundesvorstand und den erweiterten Bundesvorstand. Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes und des erweiterten Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie kann durch Beschluss des Bundesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Sie führt eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts bleibt unberührt. Die Ombudsperson legt bei jedem ordentlichen Bundeskongress einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

(3) HAUSRECHT BEI VERANSTALTUNGEN. Stört ein Mitglied eine Veranstaltung des Bundesverbandes erheblich durch unangemessenes Verhalten, so kann die Ombudsperson gegen das Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen, es erforderlichenfalls von der weiteren Teilnahme ausschließen. Hiervon ist der Bundeskongress ausgenommen, nicht jedoch Nebenveranstaltungen anlässlich von Bundeskongressen, die nicht der Sitzungsleitung durch das Präsidium unterliegen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß. Maßnahmen nach diesem Absatz sind sofort vollziehbar. Der Bundesvorstand kann solche Maßnahmen mit einer Mehrheit von 2/3 vorläufig außer Kraft setzen. Maßnahmen sind spätestens binnen dreier Tage dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Frist aufzuklären. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats Klage vor dem Bundesschiedsgericht erheben. Das Hausrecht des Bundesverbandes im Übrigen sowie die Verhängung und Beantragung von Ordnungsmaßnahmen bleibt unberührt.


§ 12 FINANZEN

(1) BEITRAGSPFLICHT. Der Bundesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) AUFGABEN UND STELLUNG DER LANDESVERBÄNDE. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landesverbänden nach eigenen Verfahren erhoben. Die Landesverbände führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband ab; im übrigen sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.

(3) BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Landesverbände abzuführenden Anteile festgelegt. Für die Beitragsberechnung führt der Bundesvorstand quartalsweise, jeweils zum 15. Kalendertag eines Quartals, eine Berechnung der maßgeblichen Mitgliederzahl der Landesverbände durch. Hierbei obliegt dem Bundesvorstand die Pflicht zur Prüfung der Datengrundlage, insbesondere der Mitgliedschaft im Sinne von § 3. In strittigen Fällen ist das Bundesschiedsgericht zu befassen.

(4) BUNDESSCHATZMEISTER. Der Bundesschatzmeister hat die Finanzen des Bundesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Bundeskongress jährlich einen Finanzbericht. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Bundesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.


§ 13 FINANZPRÜFER UND FINANZPRÜFUNG

(1) FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt, mit Ausnahme des Delegierten- und Ersatzdelegiertenamtes, ausüben.

(2) AUFGABEN. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Bundesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Bundesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, der auf dem Bundeskongress vorzutragen ist.


§ 13A REVISIONSRECHT

(1) Prüfauftrag. Der erweiterte Bundesvorstand kann durch Beschluss von mindestens drei Vierteln seiner anwesenden Mitglieder den Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, bei Vorliegen von Hinweisen auf eine nicht ordnungsgemäße Buchführung eines Landesverbandes oder bei verspäteten Zahlungen eines Landesverbandes an den Bundesvorstand beauftragen, die Buchführung und das Rechnungswesen des betroffenen Landesverbandes zu prüfen. Der erweiterte Bundesvorstand legt dabei auch den zu prüfenden Zeitraum der Buchführung fest.

(2) Prüfung. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind dem Bundesschatzmeister durch den betroffenen Landesverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes, umfassend und vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung hat innerhalb von drei Monaten durch den Bundesschatzmeister und die Finanzprüfer zu erfolgen.

(3) Prüfungsergebnis. Dem erweiterten Bundesvorstand berichtet der Bundesschatzmeister in der auf den Prüfungsabschluss folgenden Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes. Unterlagen, die der Information des erweiterten Bundesvorstandes über das Prüfungsergebnis dienen, sind dem erweiterten Bundesvorstand nur während dieser Sitzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Mögliche Ordnungsmaßnahmen. Sofern das Prüfungsergebnis oder die fehlende Bereitstellung der Prüfunterlagen durch den betroffenen Landesverband Anlass zur Annahme eines drohenden oder bereits eingetretenen Schadens für den Bundesverband bietet, schlägt der Bundesvorstand dem erweiterten Bundesvorstand geeignete Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung des Schadens vor. Geeignete Maßnahmen können insbesondere Ordnungsmaßnahmen nach der Satzung in ihrer zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses geltenden Fassung oder bei fehlender Bereitstellung der Unterlagen in ihrer zum Zeitpunkt des Beschlusses nach Absatz 1 geltenden Fassung sein. Zuständigkeitsregelungen für Ordnungsmaßnahmen finden im vorliegenden Fall mit der Maßgabe Anwendung, dass der erweiterte Bundesvorstand nach entsprechendem Beschluss Maßnahmen nach § 3A Absatz 2 Nr. 1-3 verhängen kann. Hierbei wird der erweiterte Bundesvorstand durch den Bundesvorsitzenden vertreten. Der erweiterte Bundesvorstand kann den Bundesvorstand durch Beschluss mit der Beantragung von Maßnahmen nach § 3A Absatz 2 Nr. 4-8 beim Bundesschiedsgericht beauftragen.


§ 14 SCHIEDSGERICHT

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Das Schiedsgericht besteht aus: 1. den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll, 2. zwei Stellvertretern und 3. zwei weiteren Mitgliedern.

(2) WAHL. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben.

(3) ZUSTÄNDIGKEIT. Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Bundesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Bundesverbandes. Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung. Soweit ein Landesverband über kein eigenes Schiedsgericht verfügt, kann stattdessen dieses Schiedsgericht zur Entscheidung angerufen werden. Das Schiedsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(4) VERFAHREN, ENTSCHEIDUNG. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben soll. Die Besetzung ist den Verfahrensbeteiligten zuvor mitzuteilen.

(5) SCHIEDSORDNUNG. Die Schiedsordnung regelt das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidungen sowie seine innere Ordnung.


§ 15 SATZUNGSREGELUNGEN

(1) LANDESSATZUNGEN. Die Landesverbände geben sich eigene Satzungen. Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Landessatzungen vor.

(2) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel (134) der stimmberechtigten Delegierten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Delegierten mit der Einladung zum Bundeskongress zugegangen sein.


§ 16 AUFLÖSUNG

(1) BESCHLUSS. Die Auflösung des Bundesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (150) der stimmberechtigten Delegierten. Ein Antrag auf Auflösung muss den Delegierten und Ersatzdelegierten sechs Wochen vor dem Bundeskongress zugegangen sein.

(2) VERMÖGEN. Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Bundesverbandes fällt an die Friederich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.


§ 17 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Gesamtkongress von Jungen Liberalen und Jungliberaler Aktion unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in der Bundesrepublik Deutschland und der Jungliberalen Aktion der Deutschen Demokratischen Republik.


Beschlossen auf dem 1. Bundeskongress in Berlin 1990 mit Änderungen durch zahlreiche folgende Bundeskongresse. Zuletzt geändert in Kassel 2022.


STAND: 8. November 2022