Unsere Schiedsordnung wurde 2020 in Bielefeld beschlossen. Sie wurde zuletzt 2023 in Halle geändert.
§ 1 Stellung des Bundesschiedsgerichts
Das Bundesschiedsgericht ist ein allen übrigen Verbandsorganen gegenüberselbständiges und unabhängiges Organ der Jungen Liberalen e.V.
§ 2 Bildung
(1) Das Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen besteht aus 5 Richtern, die Mitglied
der Jungen Liberalen sein müssen, namentlich aus:
- dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz haben soll, - zwei Stellvertretern
- zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende einerseits und die vier weiteren Mitglieder andererseits werden
in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das
Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 3 Verfahrensgrundsätze
Soweit diese Schiedsordnung oder die Satzung keine Regelung trifft, sind die
Regelungen der ZPO und des GVG sinngemäß anwendbar. Dabei sind die Eigenheiten eines
verbandsinternen Schiedsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.
§ 4 Unabhängigkeit
Die Richter des Bundesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
§ 5 Kein Verfahren von Amts wegen
(1) Das Bundesschiedsgericht wird nur auf Antrag oder Anfrage tätig.
(2) Antrags- und Anfrageberechtigt ist jedes Mitglied und jede Gliederung der Jungen Liberalen, die hieran ein berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 6 Geschäftsstelle; Schriftverkehr
(1) Die Bundesgeschäftsstelle der Jungen Liberalen ist zugleich die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts.
(2) Die Akten des Bundesschiedsgerichts lagern vorbehaltlich besonderer Anweisung des Bundesschiedsgerichts in der Bundesgeschäftsstelle. Über den Verbleib der Akten eines laufenden Verfahrens entscheidet der Vorsitzende. Die Akten des Bundesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Bundesgeschäftsstelle für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 7 Mündlichkeitsgrundsatz
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Hierbei soll der Vorsitzende die zurückzulegenden Wegstrecken der Richter und der Parteien berücksichtigen. Das Bundesschiedsgericht kann in der Bundesgeschäftsstelle verhandeln. Das Bundesschiedsgericht verhandelt auch in Abwesenheit einer Partei, wenn diese ordnungsgemäß (§ 12 Abs. 6, 7, 8) geladen wurde.
(2) Es kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn dem keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Der Widerspruch hat binnen zwei Wochen nach Zugang des vom Vorsitzenden zu treffenden Beschlusses, schriftlich entscheiden zu wollen, zu erfolgen.
(3) Die mündliche Verhandlung kann mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Auch die Mitglieder des Gerichts müssen sich nicht an demselben Ort aufhalten. Der Widerspruch hat binnen zwei Wochen nach Zugang des vom Vorsitzenden zu treffenden Beschlusses, die mündliche Verhandlung mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführen, zu erfolgen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Möglichkeit, nach § 128a ZPO zu verfahren, bleibt unberührt.
§ 8 Öffentlichkeit
(1) Das Bundesschiedsgericht tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.
(2) Die Verfahrensöffentlichkeit kann auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die schutzwürdigen Belange der antragstellenden Partei das Verbandsinteresse an einer öffentlichen Verhandlung sowie etwaige von der Gegenpartei geltend gemachte Interessen überwiegen.
(3) Ordnungsverfahren sind nicht verbandsöffentlich. Die Anwesenden trifft eine Pflicht zur Verschwiegenheit.
§ 9 Rechtsbeistand
(1) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Personen, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen sind, dürfen nur als Rechtsbeistand auftreten, wenn diese ein Rechtsanwalt ist.
(2) Das Bundesschiedsgericht kann einen Rechtsbeistand zurückweisen, wenn dieser kein Rechtsanwalt ist und nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt und nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Ein Rechtsbeistand ist in der Regel in der Lage, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen, wenn er das erste juristische Staatsexamen bestanden hat.
§ 10 Vertretung
(1) Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden, sonst ein von dem Bundesvorstand bestelltes Mitglied vertreten.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand wird durch ein von dem erweiterten Bundesvorstand bestelltes Mitglied vertreten. In Verfahren des erweiterten Bundesvorstandes gegen den Bundesvorstand darf dieses Mitglied nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
(3) Soweit ein Verfahren nicht verbandsöffentlich ist, haben nur die Vertreter der Parteien sowie gegebenenfalls eine Schreibkraft Zutritt.
(4) Untervertretung ist bei Nachweis der Vertretungsmacht zulässig. In den Fällen des Abs. 3 dürfen Vertreter und Untervertreter nicht gleichzeitig anwesend sein. In jedem Falle ist dem Vertreter der Vorzug zu geben.
§ 11 Besetzung
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Richtern. Hierzu bildet das Bundesschiedsgericht Kammern. Das Nähere regelt das Bundeschiedsgericht.
(2) Über Befangenheitsanträge wird unter Ausschluss der Betroffenen entschieden. Erkennbar unbegründete oder unsubstantiierte Befangenheitsanträge können unter Mitwirkung der Betroffenen zurückgewiesen werden.
§ 12 Einleitung des Verfahrens
(1) Anträge und Anfragen sind bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge sind zu begründen.
(2) Anträge sind dem Antragsgegner innerhalb einer Woche zuzustellen.
(3) Ist dem Antragsteller die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift nicht möglich, so reicht zur Antragstellung die Glaubhaftmachung, die Anschrift nicht zu kennen; in der Glaubhaftmachung sind auch bekannte sonstige Kommunikationskanäle des Gegners anzugeben, auf denen vergeblich um die Angabe einer zutreffenden ladungsfähigen Anschrift gebeten worden ist. Das Bundesschiedsgericht versucht sodann, den Gegner von der Einleitung des Verfahrens unter Aufforderung zur Benennung einer zutreffenden ladungsfähigen Anschrift zu unterrichten, dabei kann es auf die in der sowie die im Mitgliederverwaltungssystem gespeicherten Daten zurückgreifen. Kommunikationskanäle sind insbesondere E-Mail, Telefon, Chatfunktionen sozialer Netzwerke und Chatprogramme. Der Vorsitzende stellt durch aktenkundig zu machenden Vermerk fest, dass entweder der Gegner über die sonstigen Kommunikationskanäle erreicht wurde oder dies trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich war; die Zustellung gilt in beiden Fällen dann als erfolgt, für das weitere Verfahren gilt insbesondere Abs. 8. Wurde der Gegner erreicht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen. Im Übrigen soll die Feststellung nach S. 5 getroffen werden, wenn seit Eingang des Antrags durch den Antragsteller beim Bundesschiedsgericht 4 Wochen vergangen sind, im Falle von Ordnungsverfahren binnen zwei Wochen. Das Bundesschiedsgericht kann sich für die Ermittlung sonstiger Kommunikationskanäle und die Durchführung der Kontaktversuche der Bundesgeschäftsstelle bedienen.
(4) Der Antragsgegner hat binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
(5) Das Bundesschiedsgericht bestätigt dem Antrags- oder Anfragesteller innerhalb von zwei Woche den Eingang des Antrags bzw. der Anfrage. Hat sich der Antrags- oder Anfragesteller mit der Benachrichtigung in Textform einverstanden erklärt, so beträgt die Frist eine Woche.
(6) Zustellungen nach dieser Schiedsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. Ist der Bundesvorstand Partei, können sie ihm gegenüber auch dadurch erfolgen, dass die Bundesgeschäftsstelle den Schriftsatz gegen Zustellungsvermerk übergibt.
(7) Ein Schriftsatz oder gerichtliche Dokumente gelten auch dann als zugestellt, wenn er per E-Mail versendet wird und die jeweilige Partei oder der Vorsitzende den Zugang per E-Mail oder schriftlich bestätigt.
(8) Jede Partei ist verpfichtet, auf dem im Verfahren eingereichten Schriftsatz eine ladungsfähige Anschrift anzugeben und jede Änderung unverzüglich anzuzeigen; zudem hat sie Vorkehrungen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Zustellung ermöglichen. Kann im weiteren Verlauf eines Schiedsverfahrens nicht mehr zugestellt werden, so entscheidet das Bundesschiedsgericht nach Lage der Akten. Ist noch nicht mündlich verhandelt worden, so kann die andere Partei weiterhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, die ohne Rücksicht auf die nicht ladungsfähige Partei stattfndet.
§ 13 Schriftwechsel
Für den weiteren Schriftwechsel sind Fristen von jeweils zwei Wochen zu bestimmen.
§ 14 Ladung zur mündlichen Verhandlung
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 15 Gütliche Einigung, Vergleich
(1) Das Bundesschiedsgericht ist verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
(2) Ein schiedsgerichtlicher Vergleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.
§ 16 Ablauf eines Ordnungsverfahrens
(1) Im Ordnungsverfahren hat die Person, gegen welche Maßnahmen verhängt werden sollen, im Falle einer mündlichen Verhandlung das letzte Wort.
(2) Nach § 3a Abs. 3 Satzung ergriffene Maßnahmen werden entsprechend § 12 Abs. 3, 6, 7 wirksam. In den Fällen des § 16 Abs. 3 S. 5 tritt an die Stelle des Vorsitzenden der Bundesvorsitzende.
(3) In den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Satzung kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 3a Abs. 3 S. 6 Satzung bereits vorsorglich vor Klageerhebung des Betroffenen gestellt werden; eine Entscheidung ist erst nach Eingang der Klage zulässig.
(4) In den Fällen des § 3a Abs. 4 S. 2 Satzung soll das Bundesschiedsgericht die Verfahren in der Hauptsache über die Klage gegen Maßnahmen nach § 3a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1-3 Satzung einerseits und den Antrag nach § 3a Abs. 4, Abs. 2 Nr. 4-8 Satzung andererseits zur gemeinsamen Entscheidung verbinden.
§ 17 Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es gilt das Beratungsgeheimnis.
(2) Urteile sind von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
§ 18 Veröffentlichung
(1) Die Urteile des Bundesschiedsgerichts sind von der Bundesgeschäftsstelle aufzubewahren. Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts haben vollen Zugang zu der Entscheidungssammlung.
(2) Der Urteilstenor kann auf Antrag veröffentlicht werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht. Unzulässig ist eine Veröffentlichung von Entscheidungen in Ordnungsverfahren.
§ 19 Anfragen
Das Bundesschiedsgericht kann nach eigenem Ermessen Anfragen zur rechtlichen Einschätzung vor Sachverhalten beantworten, welche Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens werden könnten, durch Gutachten beantworten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Diese können in Textform beantwortet werden. Der Anfragende kann verlangen, dass seine Identität nicht genannt werde. Anfragender kann nur sein, wer auch Partei eines Schiedsgerichtsverfahrens sein könnte.
§ 20 Einstweilige Anordnung
(1) Eine einstweilige Anordnung kann beantragen, wer hieran ein berechtigtes Interesse hat. Der Bundesvorstand und die Landesvorstände sind insofern antragsberechtigt, als sie ein übergeordnetes Verbandsinteresse glaubhaft machen können.
(2) Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts berechtigt; einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.
(3) Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet unverzüglich das Gericht.
(4) Die einstweilige Anordnung tritt nach spätestens drei Monaten außer Kraft. Sie kann durch Beschluss des Gerichts um weitere drei Monate verlängert werden; einer erneuten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Verfahren in der Hauptsache in nicht dem Antragsteller vorwerfbaren Weise noch nicht zur Entscheidung reif ist.
(5) Liegt ein Fall des § 12 Abs. 3 S. 1 vor, so kann abweichend von § 12 Abs. 3 S. 2 direkt die einstweilige Anordnung über einen Kommunikationskanal übermittelt werden; die Feststellung nach § 12 Abs. 3 S. 5 ist in jedem Falle unverzüglich zu treffen.
(6) Betrifft die einstweilige Anordnung ein Ordnungsverfahren, das in der Hauptsache auf den Ausschluss von Veranstaltungen oder die Beschränkung der Teilnahme hieran oder auf den Ausschluss (§ 3a Abs. 2 Nr. 3, 4, 8 Satzung) gerichtet ist oder gerichtet sein würde, so kann angeordnet werden, dass sie unbeschadet der ordnungsgemäß zu bewirkenden Zustellung sofort wirksam wird, wenn sie entweder dem Betroffenen über einen Kommunikationskanal mitgeteilt wird oder ihm eine schriftliche Kopie der einstweiligen Anordnung übergeben wird und mindestens drei Personen die Übergabe bezeugen.
(7) Eine einstweilige Anordnung in einem Ordnungsverfahren, das in der Hauptsache auf den Ausschluss gerichtet ist oder gerichtet sein würde, hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Amtsgeschäfte darf das Mitglied nicht führen; es führt insbesondere auch zum Ausschluss von allen Veranstaltungen einschließlich von Kongressen.
§ 21 Entscheidungsdauer
Eine Entscheidung ist binnen zwei Monaten, in Ordnungsverfahren binnen sechs Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zuzustellen. Im Falle des schriftlichen Verfahrens tritt an die Stelle der mündlichen Verhandlung der Zugang des letzten Schriftsatzes beim Gericht.
§ 22 Verfahrensverzögerung
(1) Eine Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn
- die Entscheidung nach den Fristen des § 21 zugestellt wird
- zwischen der Einleitung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung mehr als sechs Monaten vergangen sind, sofern eine der Parteien die Verzögerung ausdrücklich gerügt und nicht mehr erwidert hat.
„(2) Das Bundesschiedsgericht hat für jedes Jahres die Zahl der erledigten Fälle unter Nennung der Zahl der erledigten Fälle mit Verfahrensverzögerung sowie die Zahl der anhängigen Verfahren an den erweiterten Bundesvorstand zu übermitteln. Dabei sind Verzögerungen nach Nr. 1 und Nr. 2 getrennt auszuweisen.
§ 23 Kosten
(1) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Im Falle einer Verfahrensverzögerung nach § 22 sind nur die Auslagen der Verfahrensbeteiligten zu tragen.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar.
§ 24 Änderungen
Diese Schiedsordnung kann nur durch einen Beschluss des Bundeskongresses geändert werden.
§ 25 Übergangsvorschrift
Diese Schiedsordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig werden.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Schiedsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten alle früheren Schiedsordnungen außer Kraft.