20.08.2022

„Was ist schon die Wahrheit, wenn es auch schnell gehen kann? – Kritik und Ideen für eine StPO-Reform“

Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Rechtsstaats. Gerade weil wir den alleinigen Strafanspruch in die Hände des Staates legen, muss die Gesellschaft sich sicher sein könne, dass dort alles gerecht abläuft. In den letzten Jahren wurden viele Schritte unternommen, Strafverfahren zu Beschleunigen. Der Wunsch auf Beschleunigung darf dabei jedoch nicht zu Lasten der Tatsachenaufklärung gehen und einseitig die Beschuldigtenrechte einschränken.

1. Justiz angemessen Ausstatten

Für zügige und gleichzeitig gute und ausgewogene Ermittlungen und Strafprozesse brauchen wir Staatsanwälte und Richter, die die notwendige Zeit haben, sich auf die Verfahren angemessen vorzubereiten. Zurzeit fehlen deutschlandweit jedoch etwa 2000 Richter und Staatsanwälte. Das muss sich schnellstmöglich ändern. Daher fordern die Jungen Liberalen den Pakt für den Rechtsstaat zügig umzusetzen und auch die Landesmittel  für die Justiz zu erhöhen.

2. Schon wieder eine StPO Reform?

Bereits im Jahr 2017 gab es eine StPO Reform, die darauf abzielte, die Strafverfahren zu beschleunigen. Den Referentenentwurf sehen wir sehr kritisch. Notwendig wären empirische Erkenntnisse zu den erst kürzlich erfolgten Änderungen der StPO, ehe weiterer Reformbedarf festgestellt wird. Empirische Erkenntnisse fehlen aber noch völlig. Im Einzelnen sehen die Jungen Liberalen in den Planungen skeptisch:

Die geplanten Eingriffe in das Befangenheitsrecht und das Beweisantragsrecht. Sie haben keinen Mehrwert für die Praxis und schaffen eher zusätzlichen Konfliktstoff für die Hauptverhandlung.

Für eine Ausweitung von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren und deren Transfer in die Hauptverhandlung besteht kein Anlass.

Die Aufnahme des Wohnungseinbruchsdiebstahls in den Katalog des § 100 a Abs. 2 StPO lehnen wir strikt ab! Viel mehr müsste der § 100a überarbeitet werden und wieder auf schwere Straftaten beschränkt werden.  Die Jungen Liberalen begrüßen:

Die vorgesehene Bündelung der Nebenklage, wenn sie auf Ausnahmefälle beschränkt wird und wenn möglichen Interessenkonflikten hinreichend Rechnung getragen wird

Die Einführung von Opferanwälten für alle Opfer von Sexualdelikten.

3. Protokollierungspflichten auch vor LG und OLG!

Die LGs und OLGs sind jeweils die letzte (und zum Teil einzige) Tatsacheninstanz. Die Revision überprüft dann nur noch Rechtsfehler. Die Feststellungen zu den Tatsachen im Urteil sind dann bindend. Gerade in diesem Lichte verwundert es, dass gem. § 273 Abs. 2 S. 1 StPO Zeugenaussagen am AG auch dem Inhalt nach protokolliert werden sollen, aber am LG und OLG gerade nicht. Dies ist schnellstmöglich zu ändern und die Protokollierungspflichten auch auf das LG und OLG auszudehnen. Gerade durch günstigere neuere Technik, wäre auch die Videoaufzeichnung von Strafprozessen sinnvoll. Dies würde die gerichtlichen Feststellungen nachvollziehbar machen.

4. Unterschiedliche Richter für Zwischen- und Hauptverfahren

Das Zwischenverfahren dient dazu, neben der Staatsanwaltschaft noch einen unabhängigen Richter prüfen zu lassen, ob der Tatverdacht hinreichend ist, also eine Verurteilung nach Stand der Ermittlungen wahrscheinlicher ist als eine Nicht-Verurteilung. Dabei hat er zu diesem Zeitpunkt allein die Akten der Staatsanwaltschaft und die Anklage. Dies kann daher im Hauptverfahren zu einer gewissen Voreingenommenheit führen. Daher setzen sich die Jungen Liberalen dafür ein, für Zwischen- und Hauptverfahren unterschiedliche Richter einzusetzen. Möglichen Mehrbedarf an Personal soll möglichst zeitnah eingestellt werden.

5. Widerspruchslösung

Wir sehen die immer weitere Ausdehnung der Widerspruchslösung durch den BGH kritisch. Grundsätzlich muss das Gericht selbst für die Einhaltung der Regeln der Beweiserhebung und -verwertung sorgen. Das ein Verteidiger für seinen Mandaten dies auch kontrolliert ist selbstverständlich. Jedoch sollte die Einhaltung nicht alleine von seiner Kontrolle und Rüge abhängig sein. Daher setzen wir uns dafür ein, die Widerspruchslösung einzuschränken und solche Verstöße in einer Revision rügen zu können.

6. Verjährung bei langen Prozessen

Gerade große Fälle, die einen langen Ermittlungs- und Prozessverlauf haben, stehen häufig im Lichte der Öffentlichkeit. Gerade hier käme die general-präventive Wirkung von Strafe besonders zur Geltung. Daher kann es nicht sein, dass gerade diese Prozesse durch eine drohende Verjährung während des Prozesses bedroht werden – dies

ist aber z.B. im Verfahren rund um die Love-Parade geschehen. Daher möchten wir die Verjährung eines Verbrechens ab dem 10. Verhandlungstag bis zum Abschluss des Strafverfahrens hemmen. Dies betrifft also nur große und lange Prozesse, bei dem auch nach der Verjährung während des Prozesses ein echter (Rechts-)frieden ohne Abschluss des Strafverfahrens nicht zu erwarten ist.

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