24.07.2022

Selbstbestimmung auch nach dem Tod – Abschaffung des Friedhofszwangs

Die Jungen Liberalen setzen sich dafür ein, den Friedhofszwang in Deutschland abzuschaffen. Was Anfang des letzten Jahrhunderts aus hygienischen Gründen noch sinnvoll war, ist heute vielmehr ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Denn selbst wenn noch zu Lebzeiten ein Angehöriger den Wunsch äußert, beispielsweise auf dem eigenen Grundstück bestattet oder in einer Urne im Wohnzimmer der Familie aufbewahrt zu werden, schreibt das Gesetz die Bestattung auf einem Friedhof vor – sogar bei Urnen.

Anstatt des geltenden Friedhofszwangs soll erlaubt werden, Urnen zuhause aufzubewahren oder die Asche nach dem Wunsch des Verstorbenen zu verstreuen. Die Jungen Liberalen setzen sich dafür ein, dass die Möglichkeit besteht Friedhöfe privat zu betreiben. Für die Erdbestattung auf Privatgrundstücken muss der Umweltschutz, insbesondere die Boden- und Luftreinheit, beachtet werden. Nach Genehmigung soll auch eine Erdbestattung außerhalb von Friedhofsflächen, beispielsweise auf dem eigenem Grundstück möglich sein, hierfür muss jedoch auch eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen.

Die Erdbestattung darf nur durch oder unter Beteiligung eines Bestatters durchgeführt werden. Ohne Bindung an einen Bestatter soll nach erfolgter Kremierung es möglich sein die sterblichen Überreste
1. mit nach Hause zu nehmen.
2. auf dem eigenen Grundstück/im eigenen Garten zu bestatten (bei Eintragung ins Grundbuch)
3. in der freien Natur zu verstreuen
4. eine Bestattung auf Friedhöfen/Friedwäldern zu veranlassen
5. durch alternative Methoden (z.B. Raketenbestattung, Vinyl, Gemälde aus der Asche, Diamantprägung, o.ä.) zu bestatten.

Vor der Kremierung soll weiterhin der Einsatz von Bestattern erforderlich sein. Maßgeblich für die oben genannten Bestattungsarten ist der letzte Wille des Verstorbenen.

Die Jungen Liberalen setzen sich auch für eine vollständigen Legalisierung von Luft- und Seebestattungen ein.

Des Weiteren sprechen sich die Jungen Liberalen für die Abschaffung aller Beschränkungen von Grabgestaltungen und – beschriftungen und für eine Abschaffung der Sargpflicht aus. Die Grabgestaltungen dürfen bei öffentlich-rechtlichen Friedhöfen jedoch nicht grob verunstaltend sein. Bei privatrechtlichen Friedhöfen kann eine Begrenzung z.B. über die AGBs erfolgen.

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