23.03.2007

Reform der Erbschaftsteuer

I. Erben als liberales Dilemma

Erben und Vererben beinhalten aus liberaler Sicht ein Dilemma: Einerseits ist das Vererben ein Teil der Privatautonomie und damit elementarer Bestandteil einer liberalen Wirtschaftsordnung, andererseits beeinträchtigt es die Chancengleichheit von Menschen, weil in jungen Jahren ungleiche Startbedingungen entstehen, die zudem nicht auf eigener Leistung beruhen, sondern allein Produkt des Zufalls sind, in welche Familie jemand hineingeboren wird.

II. Leitlinien einer liberalen Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer muss einen Ausgleich zwischen diesen beiden liberalen Gedanken leisten. Sie greift ähnlich wie die Einkommensteuer dort ein, wo ein Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit entsteht. Ziel muss es sein, niedrige Erbschaften steuerlich zu entlasten und höhere Erbschaften insbesondere an Fremde steuerlich verhältnismäßig stärker zu belasten. Eine Senkung über den gesamten Tarif ist dabei anzustreben.

III. Liberales Modell einer Besteuerung von Erbschaften

Voraussetzung einer gerechten Besteuerung muss die Gleichbehandlung aller Vermögenswerte sein. Immobilien sind daher künftig nach dem Verkehrswert zu besteuern, um eine Ungleichbehandlung mit anderen Vermögenswerten zu vermeiden. Bei der Vererbung von Unternehmen ist zu prüfen, ob Stundungs- bzw. Erlassmodelle bei Firmenfortführung zur Sicherung des Fortbestands beitragen können.

Die bisherige Unterteilung in unterschiedliche Steuerklassen ist abzuschaffen. Eine Unterscheidung der Höhe der Erbschaftsteuer nach der Person des Erben ist ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Vererbenden. Es gibt kein gutes Erbe und schlechtes Erbe .

Unterscheidungen sind bei der Höhe des nicht der Besteuerung unterliegenden Freibetrages geboten, weil Vorsorgeleistungen von Eltern für Ihre Nachkommen aufgrund der auch sonst bestehenden rechtlichen Beziehungen (Unterhaltspflicht usw.) zu privilegieren sind.

Die Jungen Liberalen schlagen daher folgendes Modell vor:

Freibeträge

Künftig gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister und Eltern haben einen Freibetrag von 350.000 Euro. Schwiegereltern erhalten künftig einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alle übrigen Erben erhalten einen Freibetrag von 5000 Euro. Damit werden die Freibeträge für Erbschaften innerhalb einer Familie erhöht, der Freibetrag von allen anderen bleibt identisch.

Steuersätze

Da die Erbschaftssteuer eine Landessteuer ist, wird der Steuersatz durch die Länder festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage bleibt davon unberührt und wird weiterhin bundeseinheitlich geregelt.

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