Im deutschen Recht ist der Grundsatz der Namensfreiheit zu verankern. Namen sind der höchste Ausdruck von persönlicher Individualität, sodass der Staat dort nicht unnötig regulierend eingreifen sollte. Vor- und Nachname(n) sollen demnach mittels einer einseitigen Willenserklärung durch den Namensträger beliebig geändert werden können. Damit diese Namensänderung Rechtswirksamkeit erlangt, ist die Erklärung vor dem Standesbeamten abzugeben. Die Gebühren hierfür müssen in einem angemessenen Rahmen liegen (tatsächliche Kosten z.B. für die Ausstellung einer entsprechenden Urkunde und neuer Ausweise/Pässe). Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird die Namensänderung behördlich im Melde- und Personenstandsregister aufgenommen.
Das bürokratische und für die Bürger oftmals auch entwürdigende Verfahren der
Namensänderung nach dem NamÄndG wird dadurch obsolet und ist abzuschaffen. Für die Eintragung eines Künstlernamens ist die in § 9 Abs. 3 PAuswG geforderte Nachweispflicht ersatzlos zu streichen.