§ 1 Einladung
(1) Der Bundesvorstand beruft den Bundeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.
(2) Die von den Landesverbänden gemeldeten Delegierten werden einzeln mittels einfachem Brief (Drucksache) eingeladen.
(3) Soweit ein Landesverband seine Delegierten nicht mindestens fünf Wochen vor dem festgesetzten Termin für den Bundeskongress der Bundesgeschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung durch ein-geschriebenen Brief an den Landesverband.
(4) Die Ladungsfrist (§ 7 (4) Bundessatzung) ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses versandt worden ist.
§ 2 Öffentlichkeit
Der Bundeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 8 (10) Bundessatzung) können der Bundesvorstand oder mindestens zwanzig Delegierte oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.
§ 3 Eröffnung
Der/die Bundesvorsitzende eröffnet den Bundeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er/sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.
§ 4 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit des Bundeskongresses (§ 6 (2) Bundessatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die Bundesvorsitzende festgestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Bundeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.
(3) Wird der Bundeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Bundeskongress bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt (§ 6 (2) Bundessatzung).
§ 5 Tagungspräsidium
(1) Das Tagungspräsidium (§ 7 (8) Bundessatzung) wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.
(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens drei Präsidiumsmitgliedern und zwei Protokollführern.
§ 6 Tagesordnung
(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.
(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.
§ 7 Antragsreihenfolge
(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge beschlossen.
(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens zwanzig Delegierten oder durch einen Landesverband beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Bundeskongress mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat (§ 7 (6) S. 3 Bundessatzung).
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.
§ 7a vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge
(1) Der Bundesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Bundesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 5 Tage vor Kongressbeginn beendet werden.
(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Bundeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
§ 8 Unterbrechung
Der Bundeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.
§ 9 Beendigung, Vertagung
(1) Der Bundeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Bundeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(2) Der Bundeskongress kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.
§ 10 Rechte und Pflichten
(1) Das Tagungspräsidium leitet den Bundeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.
(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Bundeskongresses.
(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.
§ 12 Einspruch
Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch eine/n Delegierte/n Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Bundeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Abberufung
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes den Bundeskongress.
§ 14 Rederecht
Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts (§ 7 (7) Bundessatzung) ist von mindestens zwanzig Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.
§ 15 Redeliste
(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen, dabei sind die Wortmeldungen der stimmberechtigten Delegierten vorrangig zu behandeln.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen "Zur Geschäftsordnung", sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:
1. Zur sofortigen Berichtigung
2. Bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in
3. Bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in
§ 16 Redezeit
(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Bundeskongresses begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für
1. Eine/n Antragsteller/in
2. Eine/n Berichterstatter/in
Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
§ 17 Begriffsbestimmung
Zu den Sachanträgen gehören:
1. Anträge zur Satzung
2. Anträge gem. § 7 (6) S.1-2 Bundessatzung (fristgemäß eingereichte Anträge)
3. Anträge gem. § 7 (6) S.4 Bundessatzung (Dringlichkeitsanträge)
4. Anträge auf Auflösung gem. § 16 Bundessatzung
5. Anträge aus der Diskussion
6. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1-5
7. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1-6.
§ 18 Grundsätze der Antragsberatung
(1) Anträge nach § 17 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden.
(2) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Ziff.5 können nur behandelt werden, wenn der Bundeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
§ 19 Erste Lesung
(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.
(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.
§ 20 Zweite Lesung
(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.
(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Bundeskongresses die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind abwechselnd aufzurufen. Die Delegierten zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung an.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss Abschnittsweise abgestimmt werden.
(6) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.
§ 21 Dritte Lesung
(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als ganzes zu beschließen.
§21a Stimmungsbild
Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat.
§ 22 Begriffsbestimmung
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Bundeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
1. der Antrag auf Vertagung
2. der Antrag auf Unterbrechung
2a. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden
3. der Antrag auf Schluss der Redeliste
4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
6. der Antrag auf Nichtbefassung
6a. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
9. der Antrag auf Verweisung
10 der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
11 der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
12 der Antrag auf geheime Abstimmung
13 der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung
14 der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
15 der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung
16 der Antrag auf Personalbefragung
17 der Antrag auf Personaldebatte
§ 23 Verfahren
(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Bundeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung "zur Geschäftsordnung" erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 8, 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 22 (2) Ziff. 10 – 11 bedarf einer 2/3 Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 3- 5 und 7 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
§ 24 Geschäftsordnungsdebatte
In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 25 Abweichung von der Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 23 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.
§ 26 Mehrheiten
(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja – Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja – Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein – Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(3) 2/3 – Mehrheit bedeutet das die Zahl der Ja – Stimmen das doppelte der Nein – Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die erforderliche 2/3 – Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.
(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist.
(5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.
§ 27 Verfahren
Abstimmungen sind offen, sofern nicht zehn Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.
§ 28 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung
(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.
§ 29 Anfechtung einer Abstimmung
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
§ 30 Vorschläge und Vorstellungen
(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen
(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Bundeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
§ 31 Personalbefragung und Personaldebatte
Auf Antrag von mindestens zehn Delegierten findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Bundeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.
§ 32 Verfahren
(1) Soweit in der Bundessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.
(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimme nicht mitgezählt.
(7) Abweichend vom oben beschriebenen Verfahren werden jährlich jeweils für das folgende Kalenderjahr die Delegierten für LYMEC und IFLRY nach folgendem Verfahren gewählt:
a) Der Bundeskongress entscheidet vor den Wahlen die Anzahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierten für die internationalen Organisationen LYMEC und IFLRY. Die Höchstzahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierten ist die Zahl der den Jungen Liberalen zustehenden Delegierten bei beiden Organisationen.
b) Er entscheidet sodann, ob die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten in einem oder in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.
c) Entscheidet er sich für eine Wahl innerhalb eines Wahlgangs (§ 32 (7) b, 1.Alt.) , sind, bezogen auf die vom Bundeskongress bestimmte Anzahl der zu wählenden Delegierten nach, jene Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Als Ersatzdelegierte sind die entsprechend nächstfolgenden Kandidaten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Entscheidet sich der Bundeskongress für eine Wahl in getrennten Wahlgängen (§ 32 (7) b 2. Alt.), so werden zunächst die Delegierten gewählt. Zu Delegierten gewählt sind dann, bezogen auf die vom Bundeskongress bestimmte Anzahl der zu wählenden Kandidaten, diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. In einem separaten Wahlgang sind dann nach gleichem Verfahren die Ersatzdelegierten zu wählen. Getrennte Kandidaturen, d.h. eine Kandidatur nur als Delegierter oder nur als Ersatzdelegierter, ist möglich.
§ 33 Inhalt
(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Bundeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
1. die genehmigte Tagesordnung
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 34 Ausfertigung und Genehmigung
(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von der Bundesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt (§ 7 (8) Bundessatzung).
(2) Nach der Genehmigung durch den Bundesvorstand wird das Protokoll den Landesverbänden in schriftlicher Form übermittelt (§ 8 (8) Bundessatzung). Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Bundesvorstand zu genehmigen und den Landesverbänden zur Kenntnis zu bringen.
Beschlossen auf dem 3. Bundeskongress in Friedrichroda,
geändert auf dem 10. Bundeskongress in Bad Salzuflen,
geändert auf dem 33. Bundeskongress in Jena,
geändert auf dem 40. Bundeskongress in Bonn,
geändert auf dem 51. Bundeskongress in Würzburg,
zuletzt geändert auf dem 53. Bundeskongress in Hirschaid.
Stand: 30.10.2016