10.04.2010

Datenhehlerei als Straftatbestand einführen

Die Jungen Liberalen setzen sich dafür ein folgenden Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen:

§ 259a Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die ein anderer aus einer gegen fremde Daten gerichteten, rechtswidrigen Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247, 260 und 260a gelten sinngemäß.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

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