Die 2024 in Kraft getretene Teillegalisierung von Cannabis stellt einen wichtigen Meilenstein in der deutschen Drogenpolitik dar. Erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik wurde damit ein Betäubungsmittel aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen. Die Reform signalisiert einen notwendigen Wandel im gesetzlichen Umgang mit Cannabis und ist ein erster Schritt dahin, das Betäubungsmittelrecht in Einklang mit zeitgemäßen gesellschaftlichen Entwicklungen zu bringen. Dieser erste Schritt ist ausdrücklich zu begrüßen. Da sich der Gesetzgeber bislang jedoch nur auf eine Teillegalisierung einigen konnte, ist der verantwortungsvolle Konsum von Cannabis in vielen Bereichen noch unzureichend geregelt.
Wir fordern daher weiterhin nachdrücklich die Vollendung der Cannabislegalisierung im Sinne einer vollständigen Kommerzialisierung, sodass Cannabisprodukte in zertifizierten Stellen kommerziell und legal erwerbbar sind. Herstellung, Handel, Beschaffung, Besitz und Konsum von Cannabis sollen in Gänze legal und reguliert sein.
Bis zur Vollendung der Cannabislegalisierung setzen wir uns dafür ein, die Teillegalisierung rechtssicher zu gestalten. Der derzeitige rechtliche Rahmen der Teillegalisierung schafft erhebliche Rechtsunsicherheiten sowohl für Konsumentinnen und Konsumenten als auch für Anbauvereinigungen, die unter den aktuellen Bestimmungen oft keine klare Orientierung finden. Wir fordern daher kurzfristig Abhilfe im Rahmen des Konsum-Cannabisgesetzes und der zweiten Säule der Cannabis-Teillegalisierung.
Das Konsum-Cannabisgesetz
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Verstöße gegen das allgemeine Umgangsverbot strafrechtlich verfolgt werden sollten. Allerdings hat das Abstinenzprinzip des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), das den Besitz kleiner Mengen strafbar macht, seine Gültigkeit verloren. Das neue Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) erkennt den Konsum ausdrücklich an und schafft erstmals die Möglichkeit einer legalen Versorgung mit Cannabis.
Die enge Anlehnung an das BtMG hat jedoch dazu geführt, dass das KCanG faktisch zu einem bloßen Ableger des BtMG verkommt. Anstatt die gesetzlich vorgesehene „geänderte Risikobewertung“ in der Praxis umzusetzen, wird die veraltete Dogmatik unverändert übernommen. Die Regelungen sind in vielen Bereichen zu restriktiv, willkürlich und nicht zielführend.
Daher fordern wir folgende Anpassungen des KCanG:
Begriff der „nicht geringen Menge“ anpassen
Wir fordern die gesetzgeberische Konkretisierung der Begriffsdefinition der „nicht geringen Menge“ im KCanG mittels einer angemessenen Risikobewertung und, sofern eine solche Konkretisierung nicht möglich ist, die komplette Streichung dieses Begriffs.
Weitergabeverbot abschaffen
Das Verbot der Weitergabe von selbst angebautem Cannabis gemäß § 9 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG schränkt Konsumenten erheblich ein. Ihnen ist untersagt, ihr eigenes Cannabis zu teilen oder weiterzugeben, wodurch sie lediglich die Möglichkeit haben, selbst Cannabis anzubauen oder als Mitglied eines Social Clubs zu erwerben. Allerdings kann es aufgrund des bürokratischen Aufwands, den die Clubs bewältigen müssen, lange dauern, bis diese Option tatsächlich zur Verfügung steht. Die begrenzte Verfügbarkeit legaler Beschaffungsmöglichkeiten gefährdet ein zentrales Ziel der Cannabislegalisierung: die Bekämpfung des Schwarzmarktes. Die Befürchtung, dass dies das illegale Handeltreiben fördern könnte, ist jedoch unbegründet, da das KCanG und das BtMG umfassende Regelungen enthalten wie etwa § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG, der bei gewerbsmäßigem Handel ein höheres Strafmaß vorsieht. Das bestehende Verbot trägt nicht zur Eindämmung des Schwarzmarktes bei, sondern schränkt lediglich die Konsumenten ein.
Aus diesem Grund fordern wir die Abschaffung von § 9 Abs. 2 KCanG und § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG.
Mitgliedergrenzen für Anbauvereinigungen abschaffen
§ 16 Abs. 2 KCanG setzt eine Obergrenze von 500 Mitgliedern für Anbauvereinigungen fest. Wir halten diese Begrenzung für willkürlich und unbegründet. Die Beschränkung der Mitgliederzahl führt zu einer künstlichen Verknappung des Angebots, was legale Bezugsquellen erheblich einschränkt und das Ziel, den Schwarzmarkt einzudämmen, stark gefährdet.
Daher fordern wir die Streichung von § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG.
Konsum in Anbauvereinigungen erlauben
Um keinen Anreiz für den Cannabiskonsum zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 Nr. 6 den Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen untersagt. Wir lehnen dieses Verbot ab. Die Begründung basiert lediglich auf einer Vermutung. Es gibt keine konkreten Belege, die zeigen, dass der Konsum in den Anbauvereinigungen den Konsum allgemein fördert. Stattdessen verhindert dieses Verbot einen sicheren Konsum in einem kontrollierten Umfeld.
Daher setzen wir uns für die Streichung von § 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG ein.
Cannabis für Streitkräfte
Wie bei Tabak oder Alkohol muss ein gemäßigter und verantwortungsvoller Konsum von Cannabis auch für Angehörige der Streitkräfte möglich sein.
Daher fordern wir klare Regeln für den Konsum in den Streitkräften, die den Anforderungen an den Dienstbetrieb, insbesondere im Umgang mit Waffensystemen, gerecht werden.
Säule 2 für eine echte Legalisierung
Die im April 2024 in Kraft getretene Teillegalisierung bildet die erste Säule des Zwei-Säulen-Modells CARe („Club Anbau & Regional-Modell“). Säule 2 soll regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten ermöglichen. Um dabei nicht gegen EU-Recht zu verstoßen, sollen die Vorhaben in wissenschaftlich konzipierter, regional und zeitlich begrenzter Form umgesetzt werden. Anhand der Studienergebnisse der Pilotprojekte soll überprüft werden, inwiefern eine Initiative seitens Deutschland bei der UN sinnvoll ist, die bestehenden UN-Suchtstoffübereinkommen neu aufzusetzen und Cannabis nicht weiter zu berücksichtigen. Infolgedessen wäre die Cannabislegalisierung in der EU möglich, welche ebenso zu verfolgen ist. Bis zur Neuaufsetzung der internationalen Verträge sollte ebenso das EU-Recht in Bezug auf die Cannabislegalisierung innerhalb des völkerrechtlich möglichen Rahmens liberal ausgelegt werden. Ohne die Umsetzung der zweiten Säule werden viele Probleme der Prohibition unnötig in die Länge gezogen. Aus kriminologischer Sicht ist es wichtig, zügig mit den bereits lange angekündigten Modellprojekten zu starten. Ohne einen leicht zugänglichen legalen Markt wird der Schwarzmarkt kaum spürbar reduziert.
Ein Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für die zweite Säule der Cannabis-Teillegalisierung steht weiterhin aus. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat jedoch bereits die Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWissZustV) erlassen. Diese Verordnung ermöglicht es der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Forschungsanträge im Bereich Konsumcannabis zu prüfen und genehmigte Projekte zu überwachen. Die Verordnung ermöglicht zwar teilweise die Umsetzung der angekündigten Modellprojekte, legt jedoch noch nicht die Grundlage für einen vollumfänglichen kommerziellen Handel.
Wir fordern die Bundesregierung daher auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf für die zweite Säule der Cannabis-Teillegalisierung auszuarbeiten, der der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt werden kann.