10.12.2010

Bürokratieabbau im Bereich der Privaten Arbeitsvermittlung in den Abrechnungsmodalitäten nach § 421g SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 421g SGB III

Arbeit ist mehr als Einkommenssicherung. Sie ist für viele Menschen Quelle von Selbstbewusstsein und persönlicher Identität. Dementsprechend sind alle Instrumente, die dabei behilflich sind, arbeitslose Bürgerinnen und Bürger wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, zu begrüßen. Die Jungen Liberalen begrüßen es, dass mit der Privaten Arbeitsvermittlung ein Instrument geschaffen wurde, privatwirtschaftlich Arbeitslose und arbeitnehmersuchende Unternehmen zusammenzuführen. 
Da die Private Arbeitsvermittlung ausschließlich erfolgsorientiert honoriert wird, d. h. seitens der Sozialversicherung ausschließlich ein Honorar von bisher max. 2000,00 € inkl. MwSt. je erfolgreicher Vermittlung entsteht (siehe § 16 Abs. 1 SGB II sowie § 421g SGB III), bringt sie einen deutlichen Mehrwert als ergänzender Partner der Bundesagentur für Arbeit sowie den jeweiligen Jobcentern.
Allerdings stellt der Gesetzgeber und die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des SGB II, SGB III sowie der Geschäftsanweisung zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS; Geschäftszeichen: SP III 22 – 56421g.4 mit Stand  vom 01.08.2008 und einer Gültigkeit bis einschließlich 31.12.2010) enorme verwaltungstechnische und betriebswirtschaftliche Hürden auf, die scheinbar nur mit einer Misstrauenskultur gegenüber den Privaten Arbeitsvermittlern zu erklären ist. Diese sind auf ein Minimum zu reduzieren, sodass diese gerade für die Branche, die überwiegend aus Einzel- und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmern besteht, alltagstauglich anwendbar sowie betriebswirtschaftlich tragbar sind und dennoch der Kontrollfunktion der öffentlichen Hand adäquat Rechnung getragen werden kann.

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