22.11.2019

Auch Rechtsanwälten eine gemeinnützige Aktivität ermöglichen

In vielen Staaten ist es üblich, dass Anwälte Fälle pro bono übernehmen. In Deutschland ist es Anwälten untersagt, bereits bei Annahme eines Mandats den Verzicht auf ihr Honorar zu erklären. Dies kann laut § 49b Abs. 1 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung erst nach der Erledigung des Auftrags geschehen. Das führt dazu, dass eine öffentlichkeitswirksame und rechtssichere Übernahme von pro-bono-Fällen nicht möglich ist. Eine liberale Gesellschaft sollte auch der gemeinnützigen Arbeit von Anwälten keine Steine in den Weg legen, sondern diese durch Rechtssicherheit unterstützen. Daher fordern wir die Streichung von „nach Erledigung des Auftrags“ in § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Eine Verwässerung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und ein damit einhergehender Preiskampf zwischen Anwälten ist weiterhin ausgeschlossen, da der § 49b Abs. 1 BRAO die Ermäßigung oder den Erlass von Gebühren an strikte Bedingungen knüpft.

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