Um verbesserte Einsparpotentiale im Gesundheitssektor zu ermöglichen, sind die Verschreibungspflicht (§ 48 AMG) sowie die Apothekenpflicht (§ 43 AMG) zu reformieren.
Die Verschreibungspflicht ist individuell regelmäßig durch das Bundesgesundheitsministerium zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Dies betrifft insbesondere verschreibungspflichtige Medikamente, welche in anderen EU-Ländern lediglich apothekenpflichtig sind (z. B. die "Pille danach" oder Hydrocortison-Salben).
Die Apothekenpflicht von Medikamenten, die verschreibungsfrei sind (z. B. Husten-, Schmerz- oder Allergiemedikamente), ist aufzuheben. Künftig sollen diese an allen Verkaufsstellen, die entsprechend qualifiziertes Personal bereitstellen und fachlich kompetente Beratung bieten, verfügbar sein können.