Die monopolartige Vermittlerfunktion des Rechteverwerters GEMA ist für die JuLis nicht mehr zeitgemäß. Gerade auch die aktuelle Reform der GEMA und die Erhöhungen der Zahlungen für Betreiber von Gaststätten tragen weiter zur fehlenden Akzeptanz der GEMA bei. Die pauschalen Verträge der GEMA geben dem Urheber nicht die entscheidende vertragliche Freiheit über ihre Inhalte. Grundsätzlich soll es dem Urheber möglich sein, über die Weite der Befugnisse, die der Verwertungsgesellschaft übertragen werden, zu verhandeln. Zudem ist die Art der Ausschüttungsmethode an die Urheber nicht gerecht. Das aktuelle Modell finanziert lediglich Großanbieter über die Gebührenstruktur und ermöglicht nicht die tatsächliche Finanzierung einer Verwertung eines Werkes. Mit den aktuellen Pauschalabgaben werden hier die Ur heber finanziert, deren Leistung durch ihr jeweiliges Werk nicht in Anspruch genommen wird.
Die Antwort darauf liegt in Änderungen der Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen und Abschaffung der GEMA-Privilegien. Deshalb treten die JuLis für folgende Forderungen ein:
1. Mehr Transparenz bei der vertraglichen Ausgestaltung
Zur Sicherheit von Musikveranstaltern muss eine Aufstellung der GEMA-Mitglieder jederzeit und übersichtlich einsehbar sein. Zudem müssen die einzelnen Vertragsbedingungen der GEMA anonymisiert offengelegt werden. Dies geschieht sowohl im Interesse des einzelnen Künstlers, der auf diese Weise einen Überblick über seinen Status innerhalb des Vertretungszusammenschlusses erhält, als auch um die Kalkulationen der GEMA transparent zu halten.
2. Gründung von Verwertungsgesellschaften vereinfachen
Nach Auffassung der EU-Kommission verstößt derweil die aktuelle Praxis, dass Urheber ihre Rechte lediglich an nationale Gesellschaften übertragen gegen die Wettbewerbsregeln nach Art. 101 AEUV. Dem Urheber muss gesetzliche die Möglichkeit eingeräumt werden über die Verwertungs-gesellschaft selbst zu entscheiden. In der Vergangenheit scheiterte eine Gründung von Konkurrenz-gesellschaften stets an einer Versagung der hierfür erforderlichen Erlaubnis durch das Deutsche Patentamt. Diese gründete sich dabei vor allem auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes: "Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn […] die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten lässt." Dies ist ein nicht zu rechtfertigendes Markzutrittshindernis. Wir fordern daher die Streichung
von § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, um durch neue Teilnehmer mehr Wettbewerb bei Wahrnehmungsdienstleistungen zu erzeugen.
3. Sperrkonten
Bei Verfahren vor der Schiedsstelle des deutschen Patentamtes, die die Tarifänderungen der GEMA betreffen, müssen die Antragssteller die Differenz zwischen dem alten und dem angegriffenen Tarif für die Dauer des Verfahren auf einem Sperrkonto hinterlegen. Diese finanzielle Belastung ist den Betreibern nicht zumutbar und erschwert das Ersuchen von Rechtsschutz erheblich. Wir fordern daher Verfahrensregelungen, die eine solche Verpflichtung zur Hinterlegung untersagen, so dass Verfahren vor der Schiedsstelle tatsächlich aufschiebende Wirkung entfalten. Das daraus resultierende Ausfallrisiko bei einer Vollstreckung ist der Verwertungsgsellschaft aufgrund ihrer großen Marktmacht zuzumuten.
GEMA betreffen, müssen die Antragssteller die Differenz zwischen dem alten und dem angegriffenen Tarif für die Dauer des Verfahren auf einem Sperrkonto hinterlegen. Diese finanzielle Belastung ist den Betreibern nicht zumutbar und erschwert das Ersuchen von Rechtsschutz erheblich. Wir fordern daher Verfahrensregelungen, die eine solche Verpflichtung zur Hinterlegung untersagen, so dass Verfahren vor der Schiedsstelle tatsächlich aufschiebende Wirkung entfalten. Das daraus resultierende Ausfallrisiko bei einer Vollstreckung ist der Verwertungsgesellschaft aufgrund ihrer großen Marktmacht zuzumuten.
4. USB-Sticks kaufen ohne "Strafzahlung"
Zusätzlich fordern die Jungen Liberalen die Abschaffung der Abgaben auf Vervielfältigungsgeräte. Diese stellen nicht anderes dar als einen obskuren Generalverdacht auf Urheberrechtsverletzungen, dem präventiv mit der Abschöpfung von Geld begegnet werden soll.