17.08.2012

Blutprobenentnahme – Nicht ohne richterliche Anordnung

Die Jungen Liberalen halten an dem Richtervorbehalt zur Entnahme einer Blutprobe fest, sofern einer freiwilligen Entnahme durch den Betroffenen nicht zugestimmt wird. Das Grundrecht eines Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit darf nicht eingeschränkt werden, indem der Staatsanwaltschaft und Polizei gleichfalls das Recht eingeräumt wird, Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten anzuordnen. Nur wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei eine Blutprobenentnahme anordnen.

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