07.03.2021

Das Strafrecht im 21. Jahrhundert ankommen lassen

Die Jungen Liberalen fordern eine Reform des Strafgesetzbuches (StGB). Insbesondere in der 18. Legislaturperiode kam es zu zahlreichen Veränderungen des Strafrechts. Dabei wurden neben richtigen und erforderlichen Änderungen an zahlreichen Stellen populistische Tatbestände eingeführt und bestehende Strafrahmen erhöht. Nicht wenige dieser Neuerungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die großen und drängenden Probleme wurden dabei jedoch ausgespart und lediglich der unbefriedigende Status quo beibehalten.

Der Verstoß gegen Vorschriften des Wirtschaftsrechts sollte in erster Linie – wie im Datenschutz- und Kartellrecht mit Erfolg praktiziert – mit Bußgeldern sanktioniert werden. Der Umfang des Wirtschaftsstrafrechts sollte deutlich reduziert werden.

Konkret müssen folgende Komplexe reformiert werden:

Allgemeiner Teil

  • Die Terminologie in §§ 20, 21 StGB dem aktuellen Stand der psychiatrischen Wissenschaft anpassen.
  • Kodifizierung der Grenzen der Notwehr (Ggf. gesetzliche Regelung der Gebotenheit)
  • Regelung des Erlaubnistatbestandsirrtums
  • Eine ausdrückliche, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Normierung der Strafbarkeit für vorsätzlich begangene Taten während eines vorsätzlich herbeigeführten Zustands der Schuldunfähigkeit (sog. „vorsätzliche actio libera in causa“).

Besonderer Teil

  • Streichung der §§ 90-90c
  • Streichung der §§ 102-106b
  • Einstufung des § 142 StGB als absolutes Antragsdelikt
  • Streichung der §§ 109-109d
  • Streichung der §§ 166, 167 StGB
  • Streichung der §§ 172, 173, sowie des § 184j.
  • Geschlechtsneutrale Formulierung von § 183 StGB
  • Umfassende Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211-217), dabei soll an die bisher nicht umgesetzten Ergebnisse der Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Reform der der Tötungsdelikte anknüpfen. Im Zuge dieser überfälligen Reform der Tötungsdelikte sollte § 211 StGB grundlegend umgestaltet, von seinen nationalsozialistisch aufgeladenen Mordmerkmalen befreit und durch eine moderne Regelung ersetzt werden, die nicht auf Gesinnungsmerkmale-, sondern objektive qualifizierende Kriterien aufbaut und die starre Einheitsstrafe durch einen abgestuften Strafrahmen ersetzt.
  • Streichung von § 219a StGB.
  • Geschlechtsneutrale Formulierung des § 226a um insbesondere Fälle der medizinisch nicht angezeigten operativen Geschlechtsangleichung von Intersexuellen Kleinkindern zu erfassen und damit zu bekämpfen.
  • Einschränkung des § 184a Satz 1 Alt. 1 StGB auf strafbare Gewalttätigkeiten
  • Streichung des § 188 StGB
  • Streichung der §§ 284 bis 287 StGB

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