23.02.2023

Gleiches Recht für alle – nicht nur im Schwimmbad

In einer freien Gesellschaft bedürfen staatliche Eingriffe stets einer Rechtfertigung. Nicht der Einzelne muss gute Gründe für sein Verhalten nachweisen, sondern der Staat ist in der Pflicht, jedes Handeln auf einen legitimen Grund zu stützen, und den Nachweis zu erbringen, dass der Eingriff zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Im liberalen Verfassungsstaat können nur solche Gründe legitim sein, welche von der Verfassung gebilligt werden, namentlich den Schutz der Rechte Dritter oder den Schutz berechtigter öffentlicher Interessen, hinter denen wiederum das individuelle Interesse an der Funktionsfähigkeit des Staates steht. Tradition als solche ist kein Rechtfertigungsgrund, auch nicht die notwendig stets subjektive Bewertung eines Verhaltens als anstößig oder vermeintlich unmoralisch.

Auch Vorschriften auf dem Gebiet des Geschlechtslebens unterfallen dieser Rechtfertigungsbedürftigkeit. Das Argument, der biologische Geschlechtsunterschied präge  entscheidend den Sachverhalt, sodass Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau keine Anwendung finde, ist entschieden zurückzuweisen. Diese Ansicht beruht auf Thesen über die sozialen, psychologischen und biologischen Wesensunterschiede der Geschlechter, welche vor der Geschichte nicht standgehalten haben.

Die Jungen Liberalen fordern daher:

  • Die Abschaffung von Kleiderordnungen in Schwimmbädern und anderen Einrichtungen, welche unterschiedliche Bekleidungspflichten für männliche und weibliche Gäste vorsehen.
  • Die geschlechtsneutrale Neufassung des § 183 StGB.

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