Die Jungen Liberalen bekennen sich zur Meinungsfreiheit als dem konstituierenden Grundrecht einer freien und offenen Gesellschaft. Eine liberale Demokratie zeichnet sich nicht dadurch aus, dass sie das Unangenehme verbietet, sondern dass sie das Unerträgliche im offenen Diskurs aushält und argumentativ besiegt. Wir fordern einen Paradigmenwechsel im deutschen Äußerungsrecht: Weg von einem bevormundenden Staat, der „Anstand“ und „Geschmack“ erzwingt, hin zu einem Rechtsstaat, der den mündigen Bürger und die Kraft des besseren Arguments ins Zentrum stellt.
I. Vorrang des Zivilrechts vor staatlicher Kriminalisierung
Wir fordern eine klare systemische Trennung zwischen dem Schutz der individuellen Ehre und der staatlichen Kriminalisierung von bloß unliebsamen Meinungen. Die Meinungsfreiheit schützt die Freiheit von staatlicher Repression, entbindet den Einzelnen jedoch nicht von der Verantwortung gegenüber seinen Mitmenschen.
- Strafrecht als Ultima Ratio: Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates und darf nicht dazu genutzt werden, bloße Unhöflichkeit oder verletzte Gefühle zu sanktionieren. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts muss primär eine Angelegenheit des Zivilrechts sein. Wir halten die zivilrechtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen für zielführend und legitim. Der Staat hat hierbei die Aufgabe, die Infrastruktur und Zugänge zum Recht bereitzustellen, um einen fairen Ausgleich zwischen den Betroffenen zu ermöglichen. Wir fordern daher den Ausbau der Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren in der Hauptsache für Unterlassungsansprüche im Äußerungsrecht sowie niedrigschwellige Auskunftsansprüche gegen Plattformen bei anonymen Rechtsverletzungen.
- Erhalt der Tatbestände der Üblen Nachrede und Verleumdung: Um den Schutz gegen gezielte, existenzgefährdende Falschbehauptungen zu wahren, bekennen wir uns zum strafrechtlichen Schutz durch die §§ 186 und 187 StGB. Wer nachweislich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, verlässt den Boden des Wettstreits um das bessere Argument und schädigt die Integrität des Diskurses. Hier ist eine strafrechtliche Flankierung des Zivilrechts zum Schutz des Individuums weiterhin gerechtfertigt.
- Abschaffung von Sondertatbeständen bei Äußerungsdelikten: Wir fordern die vollständige Streichung der Sonderstraftatbestände § 90 StGB sowie § 90a-c StGB, § 104 StGB, § 166 StGB, § 167 StGB, § 188 StGB, § 189 StGB, sowie die Abschaffung von §8 Abs. 2 und §13 Abs. 3 des SchKG. Im Hinblick auf § 189 StGB fordern wir eine Angleichung des Schutzumfangs von §§ 186, 187 StGB, sofern es noch lebende Angehörige betrifft.
II. Schutzschild für den Diskurs: Waffengleichheit im Presserecht
Meinungsfreiheit braucht einen Raum, in dem man sie ohne Angst vor existenzvernichtenden Klagen ausüben kann. Wir beobachten mit Sorge, dass finanzstarke Akteure das Rechtssystem missbrauchen, um unliebsame Kritik zu unterdrücken.
- Beendigung des „fliegenden Gerichtsstands“: Wir fordern eine Reform des § 32 ZPO im Bereich des Äußerungsrechts. Dass Kläger sich deutschlandweit das für sie günstigste Gericht aussuchen können (Forum Shopping), benachteiligt Blogger, Journalisten und kleine Medienhäuser massiv. Wir fordern, dass für Online-Publikationen künftig der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten maßgeblich ist.
- Einführung eines Anti-SLAPP-Gesetzes: Wir fordern gesetzliche Mechanismen, die es erlauben, auch in rein innerstaatlichen Fällen strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPPs) frühzeitig zu stoppen. Gerichte müssen die Möglichkeit erhalten, offensichtlich missbräuchliche Klagen, die nur der Einschüchterung und finanziellen Zermürbung dienen, in einem beschleunigten Verfahren abzuweisen.
- Deckelung von Streitwerten und Kostenrisiken zur Vermeidung von „Chilling Effects“: Die aktuelle Praxis der Streitwertfestsetzung im Äußerungsrecht ist für Privatpersonen und kleine Medien oft existenzbedrohend. Regelstreitwerte zwischen 10.000 und 50.000 Euro pro beanstandete Äußerung führen bereits bei einer einfachen Abmahnung zu Anwaltskosten, die in keinem Verhältnis zum Anlass stehen. Wir fordern daher:
- Eine gesetzliche Deckelung der Streitwerte für Unterlassungsansprüche gegen Privatpersonen, Blogger und kleine Medienhäuser, sofern die Äußerung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgte.
- Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten bei Erstabmahnungen im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, ähnlich den Regelungen im Urheberrecht bei Filesharing.
- Das Prozesskostenrisiko darf niemals als Zensurinstrument fungieren; der Zugang zum Recht und die Verteidigung der eigenen Meinung dürfen nicht an finanziellen Hürden scheitern.
III. Freiheit im digitalen Raum und staatliche Neutralität
Die Regulierung digitaler Plattformen darf nicht zur schleichenden Zensur durch die Hintertür führen.
- Kritik am Digital Services Act (DSA) und „Trusted Flagger“: Wir unterstützen das Ziel, Nutzer vor privater Plattformwillkür zu schützen. Wir lehnen jedoch die Privilegierung sogenannter „Trusted Flagger“ ab. Wenn private Organisationen einen privilegierten Status bei der Meldung von Inhalten erhalten, ohne dass klare rechtsstaatliche Standards und richterliche Kontrollen vorgeschaltet sind, droht Intransparenz und eine bloße Delegierung der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung. Nach Art. 22 DSA erhalten zertifizierte Melder einen Vorrang bei der Bearbeitung ihrer Meldungen. Auch ohne eigene Löschbefugnis entsteht daraus ein faktischer Anreiz für Plattformen, im Zweifel zu löschen. Problematisch ist insbesondere, dass mehrere zertifizierte Melder staatlich finanziert sind und dass es keine wirksame Rechenschaftspflicht gegenüber den von Meldungen Betroffenen gibt. Wir fordern auf europäischer Ebene: vollständige Transparenz über Finanzierung und Meldeaufkommen, verpflichtende Veröffentlichung von Fehlerquoten, den Ausschluss staatlich finanzierter Organisationen vom Status und einen Auskunftsanspruch der Betroffenen. Dies gefährdet die Meinungsfreiheit, da Plattformen aus Angst vor Sanktionen dazu neigen, legale, aber kontroverse Inhalte präventiv zu löschen (Overblocking).
- Stopp staatlich finanzierter „Desinformationsbekämpfung“: Der Staat darf keine inländischen Meinungsäußerungen behördlich oder über staatlich finanzierte Dritte als „falsch“ klassifizieren. Das ist mit dem Neutralitätsgebot unvereinbar. Wir vertrauen auf die Mündigkeit der Bürger und die Kraft des Diskurses. Davon zu unterscheiden ist die Abwehr ausländischer Einflussoperationen: Die Aufklärung über und die Attribution von staatlich gesteuerten Desinformationskampagnen fremder Mächte ist eine legitime Aufgabe der Sicherheitsbehörden und der Außenpolitik und bleibt davon unberührt. Ebenso halten wir an der Stärkung von Medienkompetenz im schulischen Kontext fest, die Menschen zur eigenen Urteilsbildung befähigt, statt Urteile vorzugeben.
- Keine Meldestellen für straffreie Inhalte: Wir sehen die Entwicklung hin zum Denunziantentum im Internet und den Ausbau von Meldestellen äußerst kritisch. Doppelstrukturen bei Meldestellen zwischen Bund und Ländern wollen wir beenden. Die Finanzierung von nicht-polizeilichen Meldestellen aus Steuermitteln wollen wir einstellen. Die Verfolgung von Straftaten muss ganz in die Hand der Polizei übergehen. Offensichtlich nicht strafbare Inhalte und Inhalte in der Grauzone sollen nicht weiterverarbeitet werden dürfen und müssen sofort aus den Systemen entfernt werden. Daten aus diesen Systemen sollen nicht für anderweitige polizeiliche Arbeit genutzt werden dürfen und keinesfalls in Analyseprogramme wie Gotham einfließen dürfen.
- Verfassungsschutz auf seine Kernaufgaben fokussieren: Wir fordern, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die während der Corona-Pandemie neu eingeführte Beobachtungskategorie der „Delegitimierung des Staates“ wieder vollständig abschafft und die Delegitimierung des Staates auch nicht mehr als beobachtungswürdig behandelt.
IV. Konsistente Regelungen für verfassungsfeindliche Kennzeichen
Verfassungsfeindliche Kennzeichen drücken Geisteshaltungen aus, die fundamental im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) unserer liberalen Republik stehen. Die Rechtsprechung rund um die §§ 86 und 86a StGB zeigt eine dynamische Ausweitung des Begriffs um verfassungsfeindliche Kennzeichen sowie regional unterschiedlicher Anwendungen dieser Strafrechtsnorm. Gleichzeitig müssen die grundsätzlich bestehenden Ausnahmen für das Zeigen solcher Kennzeichen für Zwecke der politischen oder historischen Bildung verbleiben. Stärker als bisher muss die Verwendung solcher Kennzeichen in allen Medien der Kunst und Kultur (bspw. Videospiele) im Rahmen der Kunstfreiheit geschützt werden. Die Sozialadäquanzklausel der §§ 86 Abs. 3, 86a Abs. 3 StGB erfasst Kunst und Wissenschaft bereits, wird in der Praxis aber teilweise uneinheitlich und restriktiv angewandt. Wir fordern eine gesetzliche Klarstellung, dass interaktive Medien regelmäßig Kunst im Sinne der Klausel sind, sowie eine ausdrückliche Erstreckung auf nutzergenerierte Inhalte, Übertragungen und „Let’s Plays“, bei denen die Kennzeichen ausschließlich werkimmanent wiedergegeben werden.
Wir beobachten eine inkonsistente Anwendung des Strafrechts, wenn es um die Einstufung und das Verbot bestimmter Kennzeichen geht. Welche Kennzeichen von § 86a StGB erfasst sind, ergibt sich nicht aus einem transparenten Katalog, sondern aus Verbotsentscheidungen und einer über Jahrzehnte gewachsenen Kasuistik. Die Symbolübersichten der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern weichen voneinander ab und entfalten selbst keine Rechtswirkung. Die Folge ist eine uneinheitliche Verfolgungspraxis, die für Betroffene nicht vorhersehbar ist. Gerade die ungleiche Anwendung der §§ 86 und 86a zwischen den unterschiedlichen Phänomenbereichen von linkem und rechten Extremismus, ist ein strafrechtliches Problem. Wir fordern daher die mittelfristige Abschaffung der §§86 und 86a StGB. Das Zeigen verfassungsfeindlicher Kennzeichen macht extremistische Bestrebungen klar erkennbar und die Verschiebung extremer Diskurse in verschleierte Codes macht die Bekämpfung extremistischer Bestrebungen schwerer.
V. Volksverhetzung im Spannungsfeld einer offenen Gesellschaft
Der § 130 StGB ist eine deutsche Besonderheit. Seine Einführung im Jahre 1959 infolge der Kölner Synagogenschmiererei und seine subsequenten Verschärfungen, wie die Einführung der Strafbarkeit der Holocaustleugnung im Jahre 1994, waren historisch nachvollziehbar und stets politisch gewollt. Es ist klar, dass die Strafbarkeit einer bestimmten Äußerung unter liberalismustheoretischen Gesichtspunkten stets kritisch ist.
Trotz der Verschärfung des § 130 StGB lässt sich ein Anstieg in rechtsextremem und explizit nationalsozialistischem bzw. antisemitischem Gedankengut klar feststellen. Dieser Anstieg verlief proportional zur Verschärfung des Strafrechtes. Daher sind ein breiter gesellschaftlicher Diskurs und eine tiefgehende Aufarbeitung besonders im Bereich der Bildung essenziell. Nötig ist ein tiefes historisches Verständnis der Wurzeln der NS-Ideologie und der historischen Tatsachen. Dementsprechend sollen die Auseinandersetzung und Begegnung mit NS-Gedankengut fester Teil der Lehrerausbildung sein. Darüber hinaus sollen Gedenkstättenbesuche für Schülerinnen und Schüler im Laufe ihrer Schullaufbahn durchgeführt werden. Die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft soll mit dem erzieherischen Ziel einer freiheitlich-demokratischen Gesinnung verbunden sein.
In diesem Kontext kritisieren wir die uferlose Ausweitung des Begriffs der „Verharmlosung“. Wenn rhetorische Zuspitzungen und „Nazivergleiche“, die das NS-Unrecht gerade als absolutes Negativbeispiel nutzen, kriminalisiert werden, wird die Zielrichtung geradezu verkehrt. Besonders die Einführung des § 130 Abs. 5 StGB, der die Billigung, Leugnung oder „gröbliche Verharmlosung“ jeglicher Kriegsverbrechen und Völkermorde weltweit unter Strafe stellt, betrachten wir als problematisch. Diese vage Formulierung macht die Justiz zum Schiedsrichter über tagesaktuelle außenpolitische Debatten und öffnet Tür und Tor für eine selektive, politisch motivierte Strafverfolgung. Diese 2022 eingeführte Erweiterung muss daher entfallen.
Trotz des notwendigen Reformbedarfes des § 130 StGB wollen wir grundsätzlich am Straftatbestand festhalten und auch die Leugnung des Holocaust unter Strafe stellen. Die Singularität der Grausamkeit der NS-Verbrechen sind Grund genug, um ihnen eine herausgehobene Stelle im Strafrecht zuzubilligen.