10.04.2010

Datenhehlerei als Straftatbestand einführen

Die Jungen Liberalen setzen sich dafür ein folgenden Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen:

§ 259a Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die ein anderer aus einer gegen fremde Daten gerichteten, rechtswidrigen Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247, 260 und 260a gelten sinngemäß.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Weitere Beschlüsse

22.07.2025

ODA was? – Für eine liberale Entwicklungshilfe, die rechnen kann!

Die deutsche Entwicklungshilfe war zuletzt oft negativ besetzt in den Medien. Immer wieder entsteht der Eindruck, dass die finanziellen Mittel,...
22.07.2025

Betroffene besser vor Stalking schützen – gut machen, statt gut meinen

Stalking ist eine ernste Bedrohung, die Frauen in besonderem Maße betrifft und häufig langfristige psychische und physische Schäden verursacht. Trotz...
22.07.2025

Level Up: Frühförderung als Booster für junge Talente

Die frühestmögliche Hilfe für entwicklungsverzögerte, entwicklungsgefährdete, behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter ist die Frühförderung. Hierbei steht die...