Das Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1b AÜG stammt aus den 1980er Jahren, als der Zeitarbeitsbranche noch ein anrüchiges Image anhaftete. Die damalige Motivlage des Gesetzgebers war es krasse Formen und Sachverhalte illegaler Beschäftigungen einzudämmen und den Bausektor vor Dumpinglöhnen zu schützen, zu einer Zeit, als es in der Zeitarbeit selbst noch keine Tarifvertragsstrukturen gab.
Diese damals angeführten Punkte zum Ausspruch des Verbots zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bestehen nicht mehr. Die Branche hat sich als Erfolgsfaktor für die Deutsche Wirtschaft gemausert, hat Tarifstrukturen etabliert mit einem fast 100%igen Anwendungsbereich, verfügt zudem über eine eigene EU-Zeitarbeitsrichtlinie und wird auch im Bausektor selbst durch den Baumindestlohn im Arbeitnehmerentsendegesetz erfasst. Des Weiteren hat die bisherige Struktur real dazu geführt, dass Bauunternehmen zur Abdeckung von Auftragsspitzen und Sonderprojekten zunehmend Kontraktoren (Nachunternehmer) beauftragen müssen, um diese personell stemmen zu können, da es ihr als einziger Wirtschaftszweig in Deutschland verwehrt bleibt das Modell Zeitarbeit dazu zu nutzen, diese Auftragsspitzen und Sonderprojekten in Eigenregie unter Zuhilfenahme von Zeitarbeit durchzuführen. Dies schwächt auch die Sicherung der Stammarbeitsplätze. Der § 1b AÜG ist somit ersatzlos zu streichen, sodass das Bauhauptgewerbe Zeitarbeit fortan nutzen darf, wie es auch jede andere Branche bereits machen kann.