27.01.2023

Ein moderner Staat – Schlank, effizient und integer

Der Staat ist um der Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. Der moderne Verfassungsstaat ist nicht als ruhmreicher, einschüchternder Herrschaftsapparat über den Menschen errichtet, sondern der Diener der Gesellschaft, für den die Grundrechte Grund und Grenze seines Handelns sind. Diese Selbstbeschränkung staatlicher Herrschaft und Herrlichkeit muss sich auch in der konkreten Ausgestaltung von Verwaltung und Regierung niederschlagen.

Der öffentliche Dienst hat einen notorisch schlechten Ruf. Langsam, wenig leistungsorientiert, technisch antiquiert. Die Flüchtlingskrise, die Coronakrise, die Flutkatastrophe und zuletzt der russische Angriffskrieg haben deutlich gemacht, wie wichtig Digitalisierung, Flexibilität und Schnelligkeit sind. Die Bürokratie muss zurückgedrängt, Strukturen digitaler, agiler und effizienter gestaltet werden. Das Gegenteil ist bislang der Fall: Der Staatsapparat dehnt sich seit Jahren aus. Die Personalkosten des Bundes sind in den vergangenen 15 Jahren um 60 % gestiegen, gleichzeitig sind die Ausgaben für externe Berater auf einem Höchststand. Mehr Beamte machen den Staat aber nicht schneller, sondern langsamer. Hier muss es zu einer Trendwende kommen. Als Junge Liberale bekennen wir uns zu unserem Ziel eines schlanken, leistungsfähigeren Staates, der mit dem Steuergeld der Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoller haushaltet.

I. Den öffentlichen Dienst fortentwickeln

Das Berufsbeamtentum hat seine Berechtigung dort, wo in besonderem Maße eine prinzipiell lebenslange Bindung an den Staat anzustreben ist und eine Wahrnehmung von Aufgaben im Kern hoheitlicher Tätigkeit vorliegt. Dies ist im Großteil der Staatsverwaltung allerdings nicht der Fall. Einen besonderen hoheitlichen Bezug weisen lediglich die Wahrnehmung von Tätigkeiten der Rechtspflege, der Landesverteidigung, des diplomatischen Dienstes sowie polizeiliche und nachrichtendienstliche Tätigkeiten auf.

Der öffentliche Dienst benötigt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hochqualifiziertes Personal. Dabei tritt der Staat als Arbeitgeber in unterschiedlichem Ausmaß in Konkurrenz zu privaten Arbeitgebern. Die Gehalts- und Besoldungsordnungen müssen soweit flexibilisiert werden, dass nicht mehr allein die abstrakte Klassifizierung von Abschlüssen, sondern die jeweiligen Berufsfelder und Branchen und die damit einhergehenden Marktgegebenheiten Berücksichtigung finden. Wenn im Einzelfall zur Personalgewinnung benötigt, müssen auch längerfristige, auch hohe Zuschläge für konkrete Dienstposten möglich sein. In diesem Kontext sollen auch Berufsabschlüsse und -erfahrungen stärker Berücksichtigung finden. Bei der Anforderung an die Dienstfähigkeit sollen die gelockerten Maßstäbe auch in der Praxis gelebt werden und die Wahrnehmung von Therapieangeboten zur Verbesserung der mentalen Gesundheit nicht zum Stigma werden.

Die Vergütung von Beamten wie auch Angestellten des öffentlichen Dienstes muss leistungsgerechter erfolgen, etwa durch eine Steigerung leistungsbezogener Vergütungsanteile wie durch häufigere und höhere Amtszulagen für den konkreten Dienstposten. Undifferenzierte Zulagen allein nach der Dienstbehörde, wie die Ministerialzulage, erscheinen nicht sinnvoll. Auch durch mehr Entgelt- und Besoldungsstufen sollen eine stärkere Differenzierung und mehr Leistungsanreize durch Beförderungsmöglichkeiten erreicht werden. Die enorme Bedeutung des Alters für die Besoldung ist abzusenken, die Spannen zwischen den Erfahrungsstufen daher deutlich zu reduzieren. Die Pensionsansprüche sollen schrittweise aus einem an den Aktienmarkt anzubindenden Pensionsfonds bestritten werden. Dies gilt auch für die Pensionsansprüche von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern. Staatssekretäre und Behördenleitungen sollen nur noch als eigene Dienstposten mit Zuschlag gelten, um die Problematik der Pensionslasten bei den politischen Beamten zu entschärfen.

Der Wechsel aus der Privatwirtschaft in den Öffentlichen Dienst und vice versa soll bruchlos möglich sein, auch sozialversicherungsrechtlich. Daneben sind auch andere Formen der Personalgewinnung, z.B. Werkverträge bei projektbasierter Arbeit, möglich. Die Beauftragung externer Dienstleister (“Berater”) darf nicht pauschal verunglimpft werden, da ein externer Blick einen hilfreichen Perspektivenwechsel bedeuten kann. Kritischer Evaluation bedarf jedoch der Einsatz im Einzelfall und die Angemessenheit der Kosten sowie die Gefahr von Interessenkonflikten durch andere Beratungsmandate.

Das grundgesetzliche Gebot der Bestenauslese muss tragender Gedanke der Vergabe öffentlicher Posten sein. Hierzu wollen wir eine grundsätzliche Pflicht zur Stellenausschreibung statuieren, deren Nichtbefolgung besonderer Rechtfertigung bedarf. Personalentscheidungen sind in einer überprüfbaren Weise festzuhalten. Neben dem Bewerber selbst ist auch einer verwaltungsinternen Revision eine Überprüfung zu ermöglichen. Fehlende Dokumentation begründet die Vermutung eines erheblichen Verfahrensfehlers. Gleiches gilt für nicht-dokumentierte Treffen von nicht verfahrensrechtlich vorgesehenen Findungskommissionen. Dies gilt für alle staatlichen Stellen und solche, die vom Staat über Anteile oder Anteile an der Finanzierung beeinflusst werden; die Mitwirkung von vom Bundestag entsandten Abgeordneten bleibt davon unberührt.

II. Integrität

Demokratie lebt von dem Grundvertrauen der Bürger in die Rechtschaffenheit ihrer gewählten Vertreter und der staatlichen Stellen. Die Gefahr von Korruption geht nicht nur von finanziellen, sondern auch von den ideellen Schäden für das Gemeinwesen aus.

Korruptionsstraftaten erschüttern das allgemeine Rechtsbewusstsein in besonderer Weise. Ihre Sanktionierung darf nicht den Eindruck aufkommen lassen, Fehlverhalten werde als Bagatelle gesehen. Die §§ 24 BStG, 41 BBG sind dahingehend zu ändern, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch wegen Bestechung zu erfolgen hat. § 358 StGB wollen wir um die Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung und Bestechung erweitern. Vorgesetzte stehen verstärkt in der Pflicht, rechtswidriges Handeln in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern und ggf. der Ahndung zuzuführen. Verstöße gegen die Aufsichtspflicht und der Versuch der rechtswidrigen Gängelung von Hinweisgebern sind ihrerseits zu sanktionieren.

Die politische Treuepflicht des Berufsbeamtentums ist ein integraler Bestandteil der wehrhaften Demokratie, darf aber auch nicht überspannt werden, da auch dies wieder neue Gefahren für die offene Gesellschaft heraufbeschwört. Die geltenden beamtenrechtlichen Regelungen halten wir daher für angemessen. Entscheidend ist die entschlossene Durchsetzung im Einzelfall und die deutlich Beschleunigung der Disziplinarverfahren einschließlich der Wehrdisziplinarverfahren durch mehr Personal. Auch im juristischen Vorbereitungsdienst und bei der Einstellung von Richtern genügen die Berücksichtigung von Vorstrafen sowie die – ggf. verstärkte – Einholung von Verfassungsschutzerkenntnissen im Einzelfall. Nicht nur der Beamte, auch der Empfänger staatlicher Zuschüsse muss jederzeit die Gewähr bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Das gilt im Besonderen für Förderung, die gerade auf die Stärkung von Demokratie und Zivilgesellschaft abzielt.

III. Effizienz von Behörden steigern!

Dem stetigen Stellenaufwuchs besonders in den obersten Bundesbehörden wollen wir durch eine umfassende, künftig alle 10 Jahre zu wiederholende Personalbedarfsanalyse begegnen. Neue Stellen sind grundsätzlich zu begründen, gleichzeitig wird künftig für jede Behörde eine Quote für default-Streichvermerke eingeführt. Will die Behörde davon abweichen, bedarf es wiederum einer Begründung. Auch die stetige Schaffung neuer Beauftragten und Koordinatoren auf Regierungsebene neben der fachlich zuständigen Behörde sehen wir kritisch, soweit damit eine höhere Besoldung und ein damit einhergehender, zusätzlicher Personalunterbau verbunden ist. Grundsätzlich sollen alle solchen Beauftragtenposten entweder durch reguläre Regierungsmitglieder oder durch hochrangige Fachbeamte der Ministerien wahrgenommen werden. Um sogenannte „Operationen Abendsonne“ am Ende von Legislaturperioden zu verhindern, dürfen neu geschaffene oder hochgestufte Stelle der B-Besoldung (oder Tarifäquivalent) ab einem Jahr vor Ende der Legislaturperiode bis zur Neuwahl des Bundeskanzlers nicht mehr besetzt werden. Jedes Ministerium darf künftig nur noch einen verbeamteten und einen parlamentarischen Staatssekretär haben; die überzähligen Staatsministerposten im Kanzleramt sind abzuschaffen. Die Position der parlamentarischen Staatssekretäre ist mit Blick auf die damit einhergehende strukturelle Schwächung des Parlaments durch Einbindung eines erheblichen Teils der regierungstragenden Abgeordneten generell zu überprüfen. Wir fordern, dass Abgeordnete künftig nicht mehr durch Beauftragten- und Koordinatorenposten in die Regierungsarbeit eingebunden werden dürfen. Für kommende Legislaturperioden streben wir eine Reduzierung der Ministerien an, bspw. das neu geschaffene Bundesbauministerium.

Die Jungen Liberalen fordern die Freien Demokraten im Bundestag auf, im Rahmen der laufenden Haushaltsberatungen auf eine gänzliche Aussetzung oder hilfsweise eine deutliche Reduzierung der geplanten Schaffung von mehr als 700 zusätzlichen Beamtenstellen in den Bundesministerien sowie im Bundeskanzleramt zu drängen. Die FDP-Minister werden aufgefordert, eigenständig auf Personalaufwuchs in ihren Häusern zu verzichten. Weiterhin fordern die Jungen Liberalen, in den kommenden Jahren bei der Schaffung neuer Stellen in den Ministerien und dem Kanzleramt, sofern diese notwendig sind, Stellen vorzugsweise mit Angestellten des öffentlichen Dienstes statt mit Beamten zu besetzen und dort, wo dies sachgerecht und sinnvoll ist, auf befristete Beschäftigungsverhältnisse zu setzen. Den kontinuierlichen Abbau nicht benötigter Stellen in den Bundesministerien unterstützen die Jungen Liberalen überdies ausdrücklich.

Zur Vermeidung von Steuergeldverschwendung soll das innerbehördliche Vorschlagswesen gestärkt werden. In jeder Behörde soll eine interne Kontrolle auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen, die durch die externe des Bundesrechnungshofes, dessen Arbeit zu stärken ist, ergänzt wird. Begünstigende Verwaltungsakte, die mangels nachteilig Betroffenen i.d.R. nicht angefochten werden, sollen stichprobenartig kontrolliert werden. Hierbei sollten auch automatisierte Verfahren zur Bestimmung von Anomalien Anwendung finden, auf deren Grundlage weitere Ermittlungen erfolgen können. Ineffizienzen sollen durch einen zweispurigen Ansatz – behördenbezogen und personenbezogen – bekämpft werden. Werden Verstöße nicht abgestellt, sollen Sanktionen in Form von Mitteleinfrierungen, Etatkürzungen und verstärkter Überwachung auf Antrag der internen Kontrolle durch die Behördenleitung erfolgen. Personenbezogen sollen über die Vergütungsbestandteile und die Personalentwicklung Anreize zu effizientem Verhalten geschaffen werden. In schweren Fällen einer Steuergeldverschwendung halten wir keinen Straftatbestand, aber eine Ahndung als Dienstvergehen für angemessen.

Bei Haushaltsmitteln kommt es zuweilen zu Fehlanreizen dadurch, dass Gelder nur für die Dauer des Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Bewilligung des Haushalts und die Bereitstellung neuer Gelder fordert aber nicht zwangsläufig, dass die aus dem Haushalt finanzierte Stelle diese auch im Jahrestakt ausgibt. Es ist noch stärker zu prüfen, inwieweit durch Übertragvermerke ineffiziente Ausgaben gerade zum Haushaltsjahresende vermieden werden können.

IV. Herrschaft auf Zeit: Regierung und Gesetzgebung  

Die Demokratie lebt von der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Regelungen in eigener Sache durch die Politik sind zwar unvermeidlich, führen aber zu einem erhöhten Rechtfertigungsdruck, bereits den bösen Anschein von Selbstbedienungsmentalität zu vermeiden. Insbesondere die Praxis der Proporzvergabe des Bundesverdienstkreuzes nach Vorschlag der Bundestagsfraktionen wollen wir deswegen abschaffen und die Ehrungen auf tatsächliches zivilgesellschaftliches Engagement beschränken.

Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Die jeweilige Regierung darf ihre Stellung nicht ausnutzen, um sich einen strukturellen Vorteil im politischen Wettbewerb zu verschaffen. Dies ist auch gesetzlich zu kodifizieren. Werbekampagnen durch die Regierung müssen in Wahlkampfzeiten untersagt sein. Nicht hierunter fallen Informationskampagnen im gesamtstaatlichen Interesse (z.B. Impfkampagnen). Generell gilt ein Sachlichkeits- und Mäßigungsgebot für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Untersagen wollen wir insbesondere auch Kampagnen für politische Initiativen, die noch nicht vom Bundestag beschlossen wurden. Ausgaben für eine allgemeine exzessive PR-Arbeit wie im Falle des österreichischen Kanzlers Kurz sollten untersagt sein. In den sozialen Medien dürfen Bundesbehörden Kommentare etc. nur dann wegen inhaltlicher Gründe löschen oder verbergen, wenn diese gegen Strafgesetze verstoßen oder z.B. als Bots wahrgenommen werden.

Für den Staat gilt aus Kontrollgründen das Gebot der Aktenmäßigkeit und das der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Diese Gebote wollen wir angesichts moderner Kommunikationsformen von Regierungsmitgliedern zu einer medienneutralen Dokumentationspflicht fortentwickeln. Wer z.B. dienstliche SMS löscht, muss hierfür sanktioniert werden.

Die Willensbildung von Regierung und Parlament ist das Ergebnis eines gesamtgesellschaftlichen Aushandelungs- und Diskussionsprozesses, in dem sich widerstreitende Interessen gegenüberstehen. Aus der Stellung als Volksvertretung folgt, dass eine Einflussnahme aus dem Volk auf die Abgeordneten ebenso unvermeidlich wie unersetzlich ist. In der modernen Demokratie ist diese Artikulation eigener Interessen nur noch eingeschränkt über persönliche Fürsprache möglich; sie erfolgt vielmehr überwiegend über Interessensgruppen gebündelt. Aufgrund der Komplexität und des Detailgrades heutiger Gesetzgebungsverfahren sind die Abgeordneten auch ein Stück weit darauf angewiesen, dass die mit den Materien professionell Vertrauten ihre – notwendig subjektive – Sicht und Fachkenntnis einbringen und sie sich ihre Meinung gerade aus dem Zusammenspiel der divergierenden Stellungnahmen erarbeiten. Die Beteiligung von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren soll daher in angemessener Zeit möglich sein, Schnellverfahren ohne angemessene Beteiligung – erst Recht ohne ausreichend Zeit für parlamentarische Beratungen – soll es nur noch in dringenden Ausnahmefällen geben. Die Regulierung von Lobbyismus stellt – nicht zuletzt nach mehreren Verschärfungen – einen ausgewogenen Kompromiss zwischen dem berechtigten Interesse der von Gesetzgebung Betroffenen und dem Schutz des Verfahrens vor unlauterer Einflussnahme dar. Einflussnahme auf Exekutive und Legislative werden hierdurch sowie durch das Parteifinanzierungsrecht ausreichend erfasst; insbesondere reicht das Beamtenrecht aus, um Einflussnahme auf einzelne Beteiligte in der Ministerialverwaltung ohne übermäßige Eingriffe in deren Rechte zu erfassen. Entscheidend ist, dass die Regulierung von Interessenswahrnehmung auf Transparenz abzielt. Einflussnahme soll offengelegt und so der Wählerschaft eine Bewertung ermöglicht, nicht aber eine solche schon vorgegeben werden. Deshalb ist es notwendig, Lobbyismus politisch neutral zu definieren und nicht bestimmte Gruppen – etwa Kirchen, Gewerkschaften und sog. NGOs – von der Regulierung auszunehmen. Die Praxis, dass Verbände Zugriff auf Stellen direkt in Ministerien bekommen, ist abzuschaffen. Das Verfassen von Gesetzentwürfen ist eine Kerntätigkeit der Ministerialverwaltung, die als solche nicht an externe Kanzleien auszulagern ist. Wir fordern ein öffentlich einsehbares Transparenzregister für alle staatlichen Stellen, das Lobbyismus offenlegt. Um die zentrale Rolle von Interessenvertretungen für das Gelingen von parlamentarischer herauszustellen und diesem wieder einen guten Ruf zu geben, sprechen wir uns darüber hinaus für die Einführung eines bürokratiearmen und digitalen legislativen Fußabdrucks aus.

Zur guten Gesetzgebung gehört auch die standardmäßige Prüfung durch den Normenkontrollrat, insbesondere mit dem Ziel der Bürokratievermeidung, sowie die regelmäßige Evaluation von Gesetzen durch Sunsetklauseln.

Den Begriff der Bestechung in § 108e StGB wollen wir weiter fassen. Bestraft wird auch, wenn die Gegenleistung sich auf eine bereits geschehene Tat bezieht. § 108e StGB wird umfassend erweitert. Ausreichend ist ein Handeln bei Ausübung oder zur Erlangung des Mandats. Es ist kein Handeln im Auftrag oder Weisung erforderlich. Auch die Erlangung eines politischen Mandats oder einer Funktion oder einer Spende kann Teil einer strafbaren Vereinbarung sein. Führungspersonen politischer Parteien, die in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften zur Parteienfinanzierung verstoßen und deswegen strafrechtlich verurteilt werden, sollen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verlieren können.

(Ehemalige) Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre sowie das deutsche Mitglied der EU-Kommission müssen nach ihrem Ausscheiden beabsichtigte Tätigkeiten bei der Bundesregierung anzeigen und auf Verlangen Auskunft erteilen. Tätigkeiten können untersagt werden, wenn diese die Interessen der Bundesrepublik gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unlautere Ausnutzung regierungsinternen Wissens zu befürchten ist oder Amt und Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen.

Die Möglichkeit der Untersagung entfällt nach drei Jahren. Sie verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen seine Anzeige- oder Auskunftspflicht sowie gegen eine ausgesprochene Untersagung sanktioniert wird. Zuständig für die Einholung von Auskünften und die Aussprache einer Untersagung ist eine unabhängige Stelle, die aus bislang gemäß § 6c BMinG bestellten Mitgliedern – ehemaligen hochrangigen Führungspersonen – sowie aus weiteren Personen besteht, die insbesondere Erfahrungen in der Korruptionsbekämpfung oder Compliance-Kompetenzen aufweisen. Die Mitglieder werden künftig vom Bundespräsidenten ernannt; Bundestag und Bundesrat erhalten hälftige Vorschlagsrechte. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden und werden ohne Wiederwahlmöglichkeit für eine Amtszeit von acht Jahren ernannt.

Verstöße gegen die Anzeige- und Auskunftspflicht sind mit der Kürzung, im Wiederholungsfalle mit dem Verlust von Pensionsansprüchen zu ahnden. Eine Zuwiderhandlung gegen eine Untersagungsverfügung führt zum Verlust der Pensionsansprüche, fortgesetzte Verstöße können zudem mit einem Bußgeld geahndet werden. Ehemalige Regierungsmitglieder und Abgeordnete verlieren zudem ihre Pensionsansprüche, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wären (§ 41 BBG).

Die fortwirkende Amtsausstattung der Bundestagspräsidenten ist abzuschaffen, für das Amt des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten ist ein maßvoller Bedarf anzuerkennen. Im Falle des Bundespräsidenten ist dessen „Ehrensold“ durch eine übliche Pensionsregelung zu ersetzen.

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